Full text : Wirtschaftskrieg und Kriegswirtschaft.

—  77  —  III.  S.  14.

nieur-Offiziere  der  Plätze,  der  Adjutanten  höherer  Stäbe,
der  zu  den  Landwehr-Bezirks-Kommandos  gehörenden,
der  einzeln  abkommandirten,  sowie  der  in  Ableistung  einer

eiheitsstrafe  auf  einer  Festung  befindlichen  Offiziere  rc.,
at  ein  zu  derselben  Behörde  oder  zu  demselben  Dienstereiche
  gehörender  Offzier  oder  wenn  ein  solcher  nicht
vorhanden  ist,  ein  Sta  boffihier  aus  der  Garnison  des
Verklagten  zu  vermitteln.  Letztere  Anordnung  greift  auch
Platz,  wenn  ein  beurlaubter  Offizier  eine  Beschwerde
außerhalb  der  Garnison  seines  Truppentheils  führen  muß.

7)  Generale  wählen  als  Vermittler  ihrer  Beschwerden  womöglich
  einen  anderen  General.

8)  Ist  die  Beschwerde  gegen  den  Kommandanten  des
eigenen  Schiffes  gerichtet,  so  hat  der  erste  Offizier
den  Vermittelungsversuch  zu  übernehmen  und  nur  in  dem
Fauze  daß  dieser  selbst  der  Beschwerdeführer  ist,  der  auf
ihn  folgende  älteste  Seeoffizier.  Ist  die  Beschwerde  gegen
den  Kommandanten  eines  anderen  Schiffes,  oder  gegen
einen  Vorgesetzten  außerhalb  des  eigenen  Schiffes  zu
erheben,  so  fällt  die  Rolle  des  Vermittlers  dem  Kommandanten
  des  eigenen  Schiffes  zu.

Bei  Beschwerden  eines  Kommandanten  gegen  einen
höheren  Vorgesetzten  übernimmt  ein  anderer  und  zwar,
wenn  er  zursenden  ist,  ein  älter  er  Schiffskommandant
die  Vermittelung.

9)  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  haben,  auch
während  sie  zum  Dienste  nicht  einberufen  sind,  die  Vorschriften
  dieser  Verordnung  zu  beachten,  mit  der  Maßgabe
  jedoch,  daß  sie  als  Vermittler  bei  Beschwerden
egen  ihren  Landwehr-Bezirks-Kommandeur  sich  einen
H#ptmann,  und  in  Ermangelung  eines  solchen,  einen
ältern  Subaltern-Offizier  des  Beurlaubtenstandes  aus
ihrem  Bataillons-Bezirke  zu  wählen  haben.

10)  Hat  ein  Militär-Arzt  oder  ein  Maschinen-Ingenieur
  Veranlassung  zu  einer  Beschwerde  über  einen
militärischen  Vorzesesten,  so  fällt  die  Rolle  des  Vermittlers
  demjenigen  Offiziere  zu,  welcher  sie  zu  übernehmen

aben  würde,  wenn  der  Beschwerdeführer  gleichfalls
ffizier  wäre.

Bei  Beschwerden  gegen  militärische  Vorgeseczte
ist  die  Vermittelung  einem  dem  Range  des  Verklagten
möglichst  gleichstehenden  Militsrarfte  des  Truppen=  resp.
Marinetheils  oder  wenn  der  Verklagte  nicht  im  eigenen
Truppenverbande  steht,  dem  Regimentsarzte  resp.  in  der