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nieur-Offiziere der Plätze, der Adjutanten höherer Stäbe,
der zu den Landwehr-Bezirks-Kommandos gehörenden,
der einzeln abkommandirten, sowie der in Ableistung einer
eiheitsstrafe auf einer Festung befindlichen Offiziere rc.,
at ein zu derselben Behörde oder zu demselben Dienstereiche
gehörender Offzier oder wenn ein solcher nicht
vorhanden ist, ein Sta boffihier aus der Garnison des
Verklagten zu vermitteln. Letztere Anordnung greift auch
Platz, wenn ein beurlaubter Offizier eine Beschwerde
außerhalb der Garnison seines Truppentheils führen muß.
7) Generale wählen als Vermittler ihrer Beschwerden womöglich
einen anderen General.
8) Ist die Beschwerde gegen den Kommandanten des
eigenen Schiffes gerichtet, so hat der erste Offizier
den Vermittelungsversuch zu übernehmen und nur in dem
Fauze daß dieser selbst der Beschwerdeführer ist, der auf
ihn folgende älteste Seeoffizier. Ist die Beschwerde gegen
den Kommandanten eines anderen Schiffes, oder gegen
einen Vorgesetzten außerhalb des eigenen Schiffes zu
erheben, so fällt die Rolle des Vermittlers dem Kommandanten
des eigenen Schiffes zu.
Bei Beschwerden eines Kommandanten gegen einen
höheren Vorgesetzten übernimmt ein anderer und zwar,
wenn er zursenden ist, ein älter er Schiffskommandant
die Vermittelung.
9) Offiziere des Beurlaubtenstandes haben, auch
während sie zum Dienste nicht einberufen sind, die Vorschriften
dieser Verordnung zu beachten, mit der Maßgabe
jedoch, daß sie als Vermittler bei Beschwerden
egen ihren Landwehr-Bezirks-Kommandeur sich einen
H#ptmann, und in Ermangelung eines solchen, einen
ältern Subaltern-Offizier des Beurlaubtenstandes aus
ihrem Bataillons-Bezirke zu wählen haben.
10) Hat ein Militär-Arzt oder ein Maschinen-Ingenieur
Veranlassung zu einer Beschwerde über einen
militärischen Vorzesesten, so fällt die Rolle des Vermittlers
demjenigen Offiziere zu, welcher sie zu übernehmen
aben würde, wenn der Beschwerdeführer gleichfalls
ffizier wäre.
Bei Beschwerden gegen militärische Vorgeseczte
ist die Vermittelung einem dem Range des Verklagten
möglichst gleichstehenden Militsrarfte des Truppen= resp.
Marinetheils oder wenn der Verklagte nicht im eigenen
Truppenverbande steht, dem Regimentsarzte resp. in der