Hauptbahnen.
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Nebenbahnen.
die Zugfolgestellen der sonstigen
Strecken durch Telegraph oder Fernsprecher
zu verbinden.
(2) Auf Linien mit Streckenblockung
(§. 22) kann der Telegraph
bei den Blockstellen durch Fernsprecher
ersetzt werden.
(3) Die Bahnen
Ausnahmen können von der
Aufsichtsbehörde zugelassen werden.
Bahnstrecken, diemit mehr als 40Km.
Geschwindigkeit befahren werden,
sind mit Läutewerken oder anderen Einrichtungen zu versehen, wodurch
die Schrankenwärter von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden
können.
(4) Wenn nicht die Züge mit
Vorrichtungen zum Herbeirufen von
Hilfe ausgerüstet sind, müssen solche
auf der freien Strecke in Entfernungen
von höchstens 4 Km vorhanden
sein.
g.
Drehscheiben.
(1) Wo nicht ausschließlich
Tenderlokomotiven verwendet werden,
müssen die Lokomotivstationen
mit einer Drehscheibe ausgerüstet
sein, auf der die Lokomotiven samt
Tender gedreht werden können.
(2) Neue Lokomotivdrehscheiben,
die bei der Beförderung von
Militärzügen benutzt werden müssen,
dürfen nicht unter 16 m Durchmesser
erhalten.
20.
Schiebebühnen.
Inwieweit diese Vorschrift aus
Rücksichten der Landesverteidigung
auf die Nebenbahnen anzuwenden
ist, bestimmt die Landesaussichtsbehörde
im Einvernehmen mit dem
Reichs-Eisenbahn-Amte.
(63) Schiebebühnen mit versenkten Gleisen und Drehscheiben sind
in Hauptgleisen nur an stumpfen Enden zulässig.
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