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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 10. —
Juhalt: Geseh, betreffend die Ausdehnung verschiedener Preußischer Gesetze auf den Kreis Herzogthum
Lauenburg, S. 27. — Ministerial- Erklärung über die mit der Hergoglich Anhaltischen Re-
gierung vereinbarte Abänderung des Staatsvertrages vom 30. Jonuar 1864, betreffend die von dem
Magbeburg, Halberstädter Eisenbahn= Unternehmen aufkommende Eisenbahnabgabe, S. 103. — Be-
kanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Reglerungs-Amtsblätter publi-
zirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.) S. 10“.
(Nr. 8551.) Gesetz, betreffend die Ausdehnung verschiedener Preußischer Gesetze auf den Kreis
Herzogthum Lauenburg. Vom 25. Februar 1878.
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #cP
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie),
für den Kreis Herzogthum Lauenburg) was folgt:
F. 1.
Nachstehend bezeichnete Preußische Gesetze über die Rechtsverhältnisse der
Staatsbeamten werden auf den Kreis Herzogthum Lauenburg ausgedehnt:
1) d Zehmungen des Allgemeinen Landrechts Theil II. Titel 10
68 ff.;
2) das Gesetz vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht
richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle
oder in den Ruhestand (Gesetz= Samml. S. 465) und zwar mit den
Maßgaben:
a) daß dasselbe, unter den darin ausdrücklich bestimmten Beschrän-
kungen, auf alle in unmittelbarem oder mittelbarem Staatsdienste
stehenden Beamten, welche nicht ein Richteramt bekleiden, An-
wendung findet, und
b) daß den Beamten, welche nach F. 87 Nr. 2 des Gesetzes vom
21. Juli 1852 scberzeit mit Gewährung des vorschriftsmäßigen
Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzt werden können,
die Landvögte hinzutreten;
Ges. Samml. 1878. (Nr. 8551.) 17
Ausgegeben zu Berlin den 9. März 1878.