Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Artikel 2. 
Die Vorschriften des F. 6 des Lauenburgischen Gesetzes vom 
4. Dezember 1869 finden auch auf die unter Vormundschaft 
stehenden tauben, stummen und blinden Personen Anwendung. 
Artikel 5. 
Im Kreise Herzogthum Lauenburg kommen die Vorschriften 
dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit nicht die zu erhebenden 
Kosten bereits festgesetzt sind oder die Vormdschast oder Pfleg- 
schaft des betheiligten Mündels bereits beendigt ist. 
Der von den Revenüen des Vermögens des Mündels zu 
erhebende Kostenbetrag wird jedoch für die Zeit bis zum 1. Oktober 
1878 nach den bisherigen Vorschriften berechnet. 
S. 5. 
Es werden im Kreise Herzogthum Lauenburg eingeführt: 
1) das Gesetz vom 11. März 1872, betreffend die Beaufsichtigung des 
Unterrichts- und Erziehungswesens (Gesetz= Samml. S. 183); 
2) das Gesetz vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung. 
der Geistlichen (Gesetz= Samml. S. 191) 
3) das Gesetz vom 12. Mai 1873 über die kirchliche Disziplinargewalt 
und die Errichtung des Königlichen Gerichtshofes für kirchliche An- 
gelegenheiten (Gesetz= Samml. S. 198); 
4) das Gesetz vom 31. Mai 1875, betreffend die geistlichen Orden und 
ehliche Kongregationen der katholischen Kirche (Gesetz= Samml. 
S. 6. 
Es werden auf den Kreis Herzogthum Lauenburg ausgedehnt: 
1) der Königliche Erlaß vom 22. September 1867, betreffend die Ver- 
pflichtung der Stadtgemeinden in den neuerworbenen Landestheilen zur 
Besetzung der besoldeten städtischen Unterbedientenstellen mit versorgungs- 
berechtigten Militär-Invaliden (Gesetz Samml. S. 1667); 
2) das Gesetz vom 18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen bei öffent- 
lichen Abgaben (Gesetz= Samml. S. 140) binsichtlich der im 8. 14 
Hüen bezeichneten, nicht zu den Staatskassen fließenden öffentlichen 
gaben.
	        
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