Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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K. 10. 
Das Recht der Lwangserziehung hört, abgesehen von der Aufhebung des 
Unterbringungsbeschlusses im Falle des §. 5) aut 
1) mit dem vollendeten sechszehnten Lebensjahre des Zöglings, 
2) mit dem Beschlusse der Entlassung aus der Jwangserziehung. 
Die Entlassung aus der Zwangserziehung ist von dem verpflichteten Kom- 
munalverbande zu beschließen, sobald die Erreichung des Zweckes der Zwangs- 
erziehung anderweit sichergestellt oder dieser Zweck erreicht ist. Ist dies zweiskl. 
haft, so kann von dem Verbande eine widerrufliche Entlassung verfügt werden, 
welche das Recht zur Zwangserziehung nicht berührt. 
Wird von den Eltern beziehungsweise Großeltern, dem Vormund oder 
sleger die Entlassung aus der Zwangserziehung beantragt, weil der Zweck dieser 
iehung anderweit sicher gestellt sei, so entscheidet über den Antrag beim Wider- 
spruch des Kommunalverbandes auf Anrufen des Antragstellers das Vormund- 
schaftsgericht. Gegen den abweisenden Beschluß des Gerichts steht dem Autrag, 
steller, gegen den auf Entlassung lautenden dem Verbande das Recht der Beschwerde 
zu. Die Beschwerde muß innerhalb einer Woche bei dem Vormundschaftsgericht 
eingereicht werden und hat aufschiebende Wirung. 
Ein abgewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneuert 
werden. "“ 
In außergewöhnlichen Hälen- kann das Recht der Zwangserziehung auf 
den Antrag des verpflichteten Kommunalverbandes durch Beschluß des Vormund- 
schaftsgerichts bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre des Zöglings ausge- 
dehnt werden, wenn eine solche Ausdehnung zur Erreichung des Zweckes der 
ZLwangserziehung erforderlich erscheint. 
KC. 11. 
Die gerichtlichen Verhandlungen sind gebühren- und stempelfrei. Die 
baaren Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 
Beschwerden werden in dem für Vormundschaftssachen bestehenden Instanzen- 
zuge erledigt. 
*. 
Die in F.' genannten Kommunalverbände haben für die Einrichtung 
öffentlicher Erziehungs= und Besserungsanstalten zu sorgen, wenn und insoweit 
es an Gelegenheit fehlt, durch Abkommen mit geeigneten Familien, Vereinen und 
Privatanstalten oder bestehenden öffentlichen Anstalten die Unterbringung der 
verwahrlosten Kinder zu bewirken. 
Die Kosten,) welche durch Einlieferung in die Familie oder Anstalt und 
die dabei nöthige reglementsmäßige erste Ausstattung des Zöglings und durch 
die Rückreise der Entlassenen erwachsen, fallen dem Ortsarmenverbande, in welchem 
der Zogling seinen Unterstützungswohnsitz hat, alle übrigen Kosten des Unter- 
halts und der Erziehung, sowie der Fürsorge bei der Beendigung der Zwangs-=
	        
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