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erziehung den vorerwähnten Verbänden zur Last, soweit sie nicht aus dem eigenen
Vermögen des Zöglings getragen oder von den aus privatrechtlichen Titeln zur
Alimentation Verpflichteten eingezogen werden können.
Die Verbände sind befugt zur Bestreitung der Kosten die ihnen zufoerge
der Gesetze vom 8. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 497), vom 7. März 1868
E S. 223), der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 16. September 1867
Gesetz Samml. Seite 1528) und des Gesetzes vom 11. März 1872 (Gesetz-
Samml. S. 257) aus der Staatskasse gewährten Renten und Fonds zu verwenden.
Sie erhalten dazu aus der Staatskasse einen Zuschuß in der Höhe der Hälfte
der ihnen nach dem zweiten Satze dieses Paragraphen obliegenden Ausgaben,
dessen Betrag entweder im Einverständniß mit den einzelnen Verbänden periodisch
als Pauschsumme, oder soweit ein Einverständniß nicht erreicht ist, jährlich auf
Liquidation der im Vorjahre aufgewendeten Kosten vom Minister des Innern
festgestellt wird.
Zum Znecke der Beitreibung der Kosten aus dem eigenen Vermögen des
Zöglings oder von den aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Verpflich-
teten werden nach Anhörung des Kommunalverbandes durch den Minister des
Innern Pauschsätze für die. Unterbringung in Anstalten festgestellt.
K.. 13.
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung des den Kommunal=
verbänden durch dieses Gesetz übertragenen Verwaltungszweiges, sowie der zu
errichtenden Erziehungs- und Besserungsanstalten erfolgen durch besondere von
den Vertretungen der betreffenden Verbände zu erlassende Reglements.
Diese Reglements bedürfen der Genehmigung des Ministers des Innern
und des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
in Betreff derjenigen Bestimmungen, welche sich auf die Aufnahme, die Be-
handlung, den Unterricht und die Entlassung der Zöglinge beziehen.
In Betreff der Privatanstalten behält es bei den bestehenden Vorschriften
sein Bewenden.
S. 14.
Die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden der im F. 7 bezeichneten
Kommunalverbände und in höherer Instanz der Minister des Innern haben die
Oberaufsicht über die zur Unterbringung von Zöglingen getroffenen Veranstal-
tungen zu führen, sie sind befugt, zu diesem Behufe Rrosionen vorzunehmen.
K. 15.
Wenn einer der im §. 7 gedachten Verbände die ihm nach diesem Gesetze
obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit Schsestellen
Leistungen zu erfüllen verweigert oder unterläßt, so entscheidet das Ober-Ver-
waltungsgericht auf den Antrag des Oberpräsidenten, in den Hohengollernschen
Landen des Regierungspräsidenten.
(Nr. 8558.)