Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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erziehung den vorerwähnten Verbänden zur Last, soweit sie nicht aus dem eigenen 
Vermögen des Zöglings getragen oder von den aus privatrechtlichen Titeln zur 
Alimentation Verpflichteten eingezogen werden können. 
Die Verbände sind befugt zur Bestreitung der Kosten die ihnen zufoerge 
der Gesetze vom 8. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 497), vom 7. März 1868 
E S. 223), der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 16. September 1867 
Gesetz Samml. Seite 1528) und des Gesetzes vom 11. März 1872 (Gesetz- 
Samml. S. 257) aus der Staatskasse gewährten Renten und Fonds zu verwenden. 
Sie erhalten dazu aus der Staatskasse einen Zuschuß in der Höhe der Hälfte 
der ihnen nach dem zweiten Satze dieses Paragraphen obliegenden Ausgaben, 
dessen Betrag entweder im Einverständniß mit den einzelnen Verbänden periodisch 
als Pauschsumme, oder soweit ein Einverständniß nicht erreicht ist, jährlich auf 
Liquidation der im Vorjahre aufgewendeten Kosten vom Minister des Innern 
festgestellt wird. 
Zum Znecke der Beitreibung der Kosten aus dem eigenen Vermögen des 
Zöglings oder von den aus privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Verpflich- 
teten werden nach Anhörung des Kommunalverbandes durch den Minister des 
Innern Pauschsätze für die. Unterbringung in Anstalten festgestellt. 
K.. 13. 
Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung des den Kommunal= 
verbänden durch dieses Gesetz übertragenen Verwaltungszweiges, sowie der zu 
errichtenden Erziehungs- und Besserungsanstalten erfolgen durch besondere von 
den Vertretungen der betreffenden Verbände zu erlassende Reglements. 
Diese Reglements bedürfen der Genehmigung des Ministers des Innern 
und des Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten 
in Betreff derjenigen Bestimmungen, welche sich auf die Aufnahme, die Be- 
handlung, den Unterricht und die Entlassung der Zöglinge beziehen. 
In Betreff der Privatanstalten behält es bei den bestehenden Vorschriften 
sein Bewenden. 
S. 14. 
Die zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden der im F. 7 bezeichneten 
Kommunalverbände und in höherer Instanz der Minister des Innern haben die 
Oberaufsicht über die zur Unterbringung von Zöglingen getroffenen Veranstal- 
tungen zu führen, sie sind befugt, zu diesem Behufe Rrosionen vorzunehmen. 
K. 15. 
Wenn einer der im §. 7 gedachten Verbände die ihm nach diesem Gesetze 
obliegenden, von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit Schsestellen 
Leistungen zu erfüllen verweigert oder unterläßt, so entscheidet das Ober-Ver- 
waltungsgericht auf den Antrag des Oberpräsidenten, in den Hohengollernschen 
Landen des Regierungspräsidenten. 
(Nr. 8558.)
	        
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