Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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KC. 16. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach die zwangsweise Unterbringung von 
dern in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs- oder Besserungs- 
anstalt auch ohne die Voraussetzung einer verübten strafbaren Handlung zu- 
gelassen ist, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
8. 17. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über religiöse Erziehung der Kinder gelten 
ert auch für die in diesem Gesetze geordnete Zwangserziehung. 
g. 18. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1878 in Kraft. 
G. 19. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses Gesetzes be- 
auftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. März 1878. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. 
Redigirt im Böreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung). 
 
	        
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