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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNM. 17.—
Inhalt: Gesetz, betreffend die Betheiligung des Staates an dem Unternehmen einer Eisenbahn von Kiel
über Eckernfrde nach Flensburg, S. 139. — Geseh, betreffend die Ausdehnung des Unternehmens
der Westholsteinischen, von Neumünster über Heide nach Tönning führenden Eisenbahn auf die
Betheiligung an dem Unternehmen einer von Heide nach Wesselburen führenden Iweigbahn und die
Uebernahme des Betriebes derselben durch die Westholsteinische Eisenbahngesellschaft, S. 141. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 142.
(Nr. 8560.) Gesetz, betreffend die Betheiligung des Staates an dem Unternehmen einer
Eisenbahn von Kiel über Eckernförde nach Flensburg. Vom 17. März 1878.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Der Staat betheiligt sich an dem Unternehmen einer von Kiel über
Eckernförde nach Flensburg führenden Eisenbahn durch Uebernahme von
698 000 Mark der zu dem Zweck der Ausführung dieses Unternehmens aus-
zugebenden Aktien, und zwar 348 500 Mark Stammaktien und 349 500 Mark
Stammprioritätsaktien.
5. 2.
Der hierzu ilerenshe Geldbetrag wird durch Ausgabe eines entsprechenden
Betrages von Schuldvers reibungen aufgebracht. Die Ausgabe erfolgt nach
den vom Finanzminister r treffenden Bestimmungen.
Wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen Annahme der-
selben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Verjährung der
Zinsen kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. von 1869 S. 1197) zur Anwendung.
Ces. Samml. 1878. (Nr. 8560) 25
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1878.