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Ein Kirchengesetz erhält seine verbindliche Kraft durch die Verkündung in
einem unter Verantwortlichkeit des betreffenden Konsistoriums erscheinenden kirch-
lichen Gesetz= und Verordnungsblatt. Sie beginnt, sofern in dem Gesetze kein
anderer Anfangstermin bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach demjenigen
Tage, an welchem das betreffende Stück des genannten Blattes am Orte seines
Erfheinens ausgegeben worden ist.
Artikel 24.
Kirchengesetze, durch welche neue Ausgaben zu kirchlichen Zwecken der
Provinz oder des Bezirks bewilligt werden, bedürfen, bevor sie dem Könige zur
Sanktion vorgelegt werden, der Zustimmung des Staatsministeriums. Die Zu-
stimmung ist in der Verkündungsformel zu erwähnen.
Artikel 25.
Umlagen zur Bestreitung neuer Ausgaben für kirchliche Zwecke des Syno-
dalverbandes, welche den Betrag von zwei Prozent der Gesammtsumme der
Klassen= und Einkommensteuer der den Kirchengemeinden des Verbandes an-
gbhorigen Bevolerung nicht übersteigen, können auch ohne die Form eines
ichen esetzes durch Beschluß der Gesammtsynode (Artikel 11) oder der Bezirks-
synode Weiten 22) bewilligt werden. Die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung
durch die Staatsbehörde. Die Bestätigung ist insbesondere zu versagen, wenn
Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses oder der Leistungs-
fähigkeit des Bezirks bestehen.
Artikel 26.
Die Gesammtsumme der auf Grund der Artikel 24 und 25 für kirchliche
Zwecke des Synodalverbandes zu beschließenden Umlagen darf — abgesehen von
den Synodalkosten — vier Prozent der Gesammtsumme der Klassen= und Ein-
kommensteuer der den Kirchengemeinden des Verbandes angehörigen Bevölkerung
nicht übersteigen.
Kirchengesetze, welche diesen Dozentsag überschreiten, bedürfen der Be-
stätigung durch ein Staatsgesetz. Dasselbe gilt, wenn Kirchengesetze eine Be-
lastung der Gemeinden zu Gemeindezwecken anordnen oder zur Folge haben.
Artikel 27.
ür die Vertheilung der von der Gesammtsynode oder der Bezirkssynode
beschlossenen neuen bcchlichen Ausgaben (Artikel 24, 25) kommen die . 105, 106
der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 4. November 1876 und die
V. 77, 78 der Kirchengemeinde, und Synodalordnung vom 4. Juli 1877 zur
nwendung.
Die Mtie bedarf der Bestätigung durch die Staatsbehörde. Die Be-
stätigung ist insbesondere zu versagen, wenn Bedenken hinsichtlich der Ordnungs-
mäßigkeit des Beschlusses, der Angemessenheit des Vertheilungsmaßstabes oder
der Leistungsfähigkeit des Bezirks bestehen.
(Nr. 8563.)