Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Artikel 28. 
Für die durch Bildung und Wirksamkeit der Kirchengemeinde- und 
Synodalorgane entstehenden Kosten kommen die 104 bis 108 der Kirchen- 
gemeinde, und Synodalordnung vom 4. November 1876 und die §#§. 76 bis 79 
er Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 4. Juli 1877 zur Anwendung. 
Artikel 29. 
Soweit die Verwaltung der evangelisch kirchlichen Angelegenheiten bisher 
von den Regierungen zu Schleswig und Wiesbaden geführt ist, geht dieselbe 
auf das Konsistorium zu Kiel und auf das Konsistorium zu Wiesbaden, als 
Organe der Kirchenregierung, über. Der Zeitpunkt und die Ausführung des 
Ueberganges bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 
Eine Veränderung der kollegialen Verfassung des Konsistoriums bedarf 
der Gerehmigung durch ein Staatsgesetz. 
An den Befugnissen des Ministers der geistlichen Angelegenheiten wird 
durch dieses Gesetz nichts geändert. 
Artikel 30. 
In Beziehung auf die Patronatsverhältnisse, sowie auf die kirchlichen 
Angelegenheiten bei dem Militär und den öffentlichen Anstalten wird in den 
Jusänschleten der Behörden durch dieses Gesetz nichts geändert. 
Artikel 31. 
Den Staatsbehörden verbleibt: 
1) die Anordnung und Vollstreckung der zur Aufrechthaltung der äußeren 
kirchlichen Ordnung erforderlichen polizeilichen Vorschriften; 
2) die Regelung der Kteiiigen Kirchen., Pfarr- und Küstereibausachen, 
Le ie Vollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen 
achen; 
3) die Beitreibung kirchlicher Abgaben; 
4) die Leitung der Kirchenbuchführung, soweit die Kirchenbücher noch zur 
Beurkundung des Personenstandes dienen; 
5) die Ausstellung von Attesten über das Vorhandensein derjenigen That- 
sachen, welche den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen; 
6) die Mitwirkung bei der Veränderung bestehender, sowie bei der Bil- 
dung neuer Pfarrbezirke. 
Artikel 32. 
Die Beschlüsse der kirchlichen Organe bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge- 
nehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde in folgenden Fällen: 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung oder der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum;
	        
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