Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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2) bei der Veräußerung von Gegenständen, welche einen geschichtlichen, 
wissenschaftlichen oder Kunstwerth haben; 
3) bei Anleihen, soweit sie nicht blos zu vorübergehender Aushülfe dienen 
und aus der laufenden Einnahme derselben Voranschlagsperiode zurück- 
erstattet werden können; 
4) bei der Einführung und Veränderung von Gebührentaxen; 
5) bei der Errichtung neuer, für den Gottesdienst, die Geistlichen oder 
andere Kirchendiener bestimmter Gebäude; 
6) bei der Anlegung oder veränderten Benutzung von Begräbnißplätzen; 
7) bei der Ausschreibung, Veranstaltung oder Abhaltung von Samm- 
lungen außerhalb der Kirchengebäude, unbeschadet des Artikels 22 
r. 4 
8) bei einer Verwendung des kirchlichen Vermögens zu anderen, als den 
bestimmungsmäßigen Zwecken. 
Bewilligungen aus der Kicchenkase an andere Gemeinden oder zur Unter- 
stützung evangelischer Vereine und Anstalten, sofern dieselben einzeln zwei Prozent 
und im Gesummkbetrage. eines Etatsjahres fünf Prozent der Eolleina#me 
nicht übersteigen, bedürfen nicht der Genehmigung der Staatsbehörde. 
Artikel 33. 
In Betreff der Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen bewendet es 
bei dem Gesetz vom 23. Februar 1870. 
Artikel 34. 
Die kirchlichen Organe bedürfen zur Führung von Prozessen keiner Er- 
mächtigung von Seiten Tuer Siaal behärde 
Artikel 35. 
Die Staatsbehörde ist berechtigt, von der kirchlichen Vermögensverwaltung 
Einsicht zu nehmen, zu diesem Behuf die Etats und Rechnungen einzufordern, 
sowie außerordentliche Revisionen vorzunehmen und auf Abstellung der etwa ge- 
findenen Gesetzwidrigkeiten durch Anwendung der gesetzlichen Lwangsmittel zu 
ringen. 
Weigert sich ein Kirchenvorstand oder eine Gemeindevertretung (Kirchen- 
kollegium), gesetzliche Leistungen, welche aus dem kicchlichen Vermögen zu be- 
streiten sind, oder den Pfarreingesessenen obliegen, auf den Etat *l bringen, 
festzusetzen oder zu genehmigen, so ist sowohl das Konsistorium als auch die 
Staatsbehörde, scboch nur unter gegenseitigem Einvernehmen, befugt, die Ein- 
tragung in den Etat zu bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen zu 
treffen. 
Bestreiten die Gemeindeorgane die Gesetzwidrigkeit beanstandeter Posten, 
oder die Verpflichtung zu der auf Anordnung des Honfsstori und der Staats. 
Ces. Samml. 1878. (Nr. 8563) 28
	        
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