Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

— 155 — 
Anlage 1. 
Allerhoͤchster Erlaß, 
betreffend 
die Einfuͤhrung einer Kirchengemeinde- und Synodalordnung fuͤr die 
evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein) mit 
Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg. 
Vom 4. November 1876. 
Auf Ihren Bericht vom 3. d. Mts. habe Ich nach Vernehmung des Gutachtens 
der in Folge Meines Erlasses vom 9. August 1871 zusammengetretenen außer- 
ordentlichen Provinzialsynode für die rvangelisch lutherischen Gemeinden der 
Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg, 
unter Rückschtnahme auf die gemachten Erfahrungen und die vorhandenen Be- 
dürfnisse beschlossen, der als Anlage beifolgenden Kirchengemeinde- und Synodal- 
ordnung für die evangelisch-lutherische Kirche in der Provinz Schleswig-Holstein 
kraft der Mir als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustehenden Be- 
fugnisse Meine Sanktion zu ertheilen und verkünde dieselbe als kirchliche Ordnung. 
Ich erflehe den göttlichen Segen, daß diese Ordnung mithelfen möge zur Belebung 
christlichen Sinnes und Wandels in den Gemeinden und gebe Mich der zuver- 
sichtlichen Hoffnung hin, daß Alle, die danach zur Mitwirkung auf dem Gebiete 
des kirchlichen Lebens berufen werden, in Treue gegen den Glauben der Kirche 
und in Gemeinschaft der Liebe die Ehre Gottes und das Heil der Seelen unver- 
rückt im Auge behalten und den Bau des Reiches Gottes auf Erden zu fördern 
mit allen Kräften bestrebt sein werden. Die Aenderungen, welche durch die neue 
Ordnung krrbeigeführt werden, beziehen sich ausschließlich auf die kirchliche Ver- 
fassung. Der Bekenntnißstand der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz 
Schleswig-Holstein wird durch diese Ordnung, wie Ich ausdrücklich erkläre, 
nicht berührt und eine Aenderung dieses Bekenntnißstandes damit in keiner Weise 
bezweckt. Mit der Ausführung der Kirchengemeinde- und Synodalordnung ist, 
soweit dieselbe nicht zu ihrer Regelung vorab noch einer Mitwirkung der Landes. 
gesetzgebung bedarf, unverzüglich vorzugehen und beauftrage Ich Sie, unter Be- 
nehmung mit dem Konsistorium in Kiel das Weitere zu veranlassen. Der 
gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. - - 
Berlin, den 4. November 1876. 
Wilhelm. 
Falk. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
(Xr. 8563) 28°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.