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Anlage 1.
Allerhoͤchster Erlaß,
betreffend
die Einfuͤhrung einer Kirchengemeinde- und Synodalordnung fuͤr die
evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein) mit
Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg.
Vom 4. November 1876.
Auf Ihren Bericht vom 3. d. Mts. habe Ich nach Vernehmung des Gutachtens
der in Folge Meines Erlasses vom 9. August 1871 zusammengetretenen außer-
ordentlichen Provinzialsynode für die rvangelisch lutherischen Gemeinden der
Provinz Schleswig-Holstein, mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg,
unter Rückschtnahme auf die gemachten Erfahrungen und die vorhandenen Be-
dürfnisse beschlossen, der als Anlage beifolgenden Kirchengemeinde- und Synodal-
ordnung für die evangelisch-lutherische Kirche in der Provinz Schleswig-Holstein
kraft der Mir als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustehenden Be-
fugnisse Meine Sanktion zu ertheilen und verkünde dieselbe als kirchliche Ordnung.
Ich erflehe den göttlichen Segen, daß diese Ordnung mithelfen möge zur Belebung
christlichen Sinnes und Wandels in den Gemeinden und gebe Mich der zuver-
sichtlichen Hoffnung hin, daß Alle, die danach zur Mitwirkung auf dem Gebiete
des kirchlichen Lebens berufen werden, in Treue gegen den Glauben der Kirche
und in Gemeinschaft der Liebe die Ehre Gottes und das Heil der Seelen unver-
rückt im Auge behalten und den Bau des Reiches Gottes auf Erden zu fördern
mit allen Kräften bestrebt sein werden. Die Aenderungen, welche durch die neue
Ordnung krrbeigeführt werden, beziehen sich ausschließlich auf die kirchliche Ver-
fassung. Der Bekenntnißstand der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz
Schleswig-Holstein wird durch diese Ordnung, wie Ich ausdrücklich erkläre,
nicht berührt und eine Aenderung dieses Bekenntnißstandes damit in keiner Weise
bezweckt. Mit der Ausführung der Kirchengemeinde- und Synodalordnung ist,
soweit dieselbe nicht zu ihrer Regelung vorab noch einer Mitwirkung der Landes.
gesetzgebung bedarf, unverzüglich vorzugehen und beauftrage Ich Sie, unter Be-
nehmung mit dem Konsistorium in Kiel das Weitere zu veranlassen. Der
gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen. - -
Berlin, den 4. November 1876.
Wilhelm.
Falk.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
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