Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Kirchengemeinde= und Synodalordnung 
für die 
ebangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein, 
mit Ausschluß des Kreises Herzogthum Lauenburg. 
I. Gemeindeordnung. 
1. 
Organe der Gemeinden im Allgemeinen. 
C. 1. 
Die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden der Provinz Schleswig- 
Holstein haben ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen Grenzen selbst zu 
verwalten. 
G. 2. 
toll Organe dieser Selbstrerwaltung sind die Kirchenvorstände und die Kirchen- 
ollegien. 
g. 3. 
Der Kirchenvorstand bildet die engere, das Kirchenkollegium die größere 
Repräsentation der Gemeinde. 
1) Der Kirchenvorstand besteht: 
a) aus dem Pastor der Gemeinde oder dessen Stellvertreter im Pfarr- 
amt. Sind in einer Paroche mehrere Geistliche angestelt so 
gehören sie sämmtlich dem Kirchenvorstande an. Hülfsgeistliche 
auf nicht fundirten Stellen (Adjunkten, ständige Vikare) haben 
das Recht, an den Berathungen des Kirchenvorstandes Theil zu 
nehmen, sind aber nur dann stimmberechrige wenn sie den Pastor 
vertreten; 
b) aus einer Anzahl von Aeltesten, welche von dem Kirchenkollegium 
gewählt werden. 
2) Das Kirchenkollegium besteht aus den sämmtlichen Mitgliedern des Kirchen- 
vorstandes und einer Anzahl von berufenen Gemeindegliedern. Die 
Feeen heißen Gemeindevertreter und werden durch Wahl der Gemeinde 
estellt. 
g. 4. 
Die Zahl der Gemeindevertreter wird zunächst von dem Konsistorium fest- 
gestellt; jedoch dürfen der Gemeindevertreter nicht weniger als zwölf und nicht
	        
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