Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Ueber die Gültigkeit der Wahl entscheidet in erster Instanz der Kirchen- 
vorstand und auf eingelegte Berufung, welche von Zustellung der Entscheidung 
an innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen bei dem Kirchenvorstande einzu- 
legen ist, der Ausschuß der Propsteisynode endgültig. Versäumung der Frist 
bewirkt, daß eine abändernde Entscheidung der Berufungsinstanz für die statt- 
gehabte Wahl ohne Bedeutung bleibt. 
S. 17. 
Das Amt eines Gemeindevertreters kann abgelehnt oder niedergelegt werden: 
1) von denjenigen, welche dieses Amt schon sechs Jahre bekleidet haben, 
wenn seit dem Austritte sechs Jahre noch nicht verflossen sind; 
2) bei einem Lebensalter von mehr als 60 Jahren; 
3) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, z. B. Kränklichkeit, 
häufiger Abwesenheit oder Dienstverhältnisse, welche mit dem Amte 
unvereinbar sind. 
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorgebrachten 
Gründe entscheidet der Kirchenvorstand und auf eingelegte Berufung, für welche 
von Zastellung der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von 14 L#0 läuft, 
der Ausschuß der Propsteisynode endgültig. 
Wer sich nach Verwerfung seines Entschuldigungsgrundes weigert, das 
Amt eines Gemeindevertreters zu übernehmen oder fortzuführen, verliert das 
kirchliche Wahlrecht; dasselbe kann ihm auf sein Gesuch von dem Kirchen- 
vorstande wieder beigelegt werden, jedoch nicht vor Ablauf der Zeit, für welche 
er gewählt war. 
K. 18. 
Das Amt der Gemeindevertreter dauert sechs Jahre. 
Von zwei zu zwei Jahren scheidet ein Drittel der Gemeindevertreter aus. 
Ist die Zahl derselben nicht durch drei theilbar, so wird durch einen vom 
Kirchenkollegium in seiner ersten Versammlung zu fassenden Beschluß ein- für 
allemal f#gesett, in welchen Terminen einer mehr, in welchen einer weniger 
austreten soll. 
Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste und zweite Mal, sofern 
nicht eine gütliche Vereinbarung darüber unter den Gemeindevertretern statt- 
findet, durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar 
und bleiben jedenfalls bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt. 
K. 19. 
st die Wahl von Gemeindevertretern auch in dem zweiten anberaumten 
Termine nicht zu Stande gekommen, weil Wohlberechtigte nicht erschienen sind 
oder die Erschienenen die Vornahme der Wahl gewaei ert haben, oder weil die 
Wahl auf gesetzlich nicht wählbare Personen gefallen ist, so hat, wenn in einem 
solchen Fall ein beschlußfähiges Kirchenkollegium vorhanden ist, dieses für das 
Mal sich selbst zu ergänzen.
	        
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