Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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G. 45. 
4. Der Kirchenvorstand hat die religiöse Erziehung der Jugend zu 
beachten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule zu 
vertreten. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule steht ihm nicht zu. 
Mißstände in der religiösen Unterweisung der Jugend oder in sittlicher Be- 
iehung find von ihm bei den gesetzlichen Organen der Schulverwaltung zur 
nzeige zu bringen. 
G. 46. 
5. Allen Gemeinden steht eine Mitwirkung bei der Besetzung ihrer Pfarr- 
stellen zu. Die Modalitäten, unter denen sie dieses Recht zu üben haben, 
sollen durch ein Gesetz bestimmt werden, welches einer der nächsten ordentlichen 
Spynoden vorzulegen ist. Bis dahin behält es in Ansehung der Anstellung der 
Geistlichen bei den bisherigen Bestimmungen sein Bewenden. Das Präsen- 
tationsrecht, welches früher den Kirchenkollegien zugestanden hat, geht auf die 
Kirchenvorstände über. Wo die früheren Kirchenkollegien #ugleih das Wahl- 
rect gehabt haben, wird solches in Zukunft von den neu gebildeten Kirchen- 
kollegien ausgeübt. In den Städten, welche die einfachere Städteverfassung 
angenommen haben, geht das Präsentationsrecht auf den Kirchenvorstand über, 
dem für diese Fälle der Bürgermeister beitritt. 
Die unteren Kirchenbeamten, Kirchenvögte, Küster, Organisten, Glocken- 
läuter, Bälgentreter, Kirchendiener, Todtengräber u. s. w. werden, sofern deren 
Stellen nicht mit Schulämtern verbunden 8 von dem Kirchenvorstande ge- 
wählt und verpflichtet. Wo jedoch Organisten und Küster bisher vom Patronate 
ernannt sind, hat es hierbei sein Bewenden. 
Der Kirchenvorstand beaufsichtigt ihre Dienstführung und übt das Recht 
der Entlassung bei kündbaren Anstellungen. Wegen Entlassung im Disziplinar- 
r* sowie wegen Verleihung und Entziehung der mit Schulstellen verbundenen 
niederen Kirchenbedienungen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
F. 47. 
6. Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirche und die 
derselben gehörigen, namentlich auch die den Kirchendienern zum Gebrauche 
überwiesenen Gebäude, sowie Kirchhöfe und andere Anlagen in gutem, dem 
Bedürfnisse entsprechenden Stande erhalten und, soweit erforderlich, neu her- 
gestellt und beschafft werden. 
Vor Anfang eines jeden Rechnungsjahres ist eine Besichtigung der kirch- 
lichen Gebäude und Anlagen vorzunehmen, über alle zur Instandhaltung oder 
Erneuerung derselben vorzunehmenden Arbeiten Beschluß zu fassen und — 
vorbehaltlich der Genehmigung des Kirchenkollegiums — die Ausführung solcher 
bässenen durch Mitglieder des Kirchenvorstandes oder auch durch Dritte zu 
orgen. 
In den Parochien, in welchen eine auf besonderem Titel beruhende Ver- 
pflichtung besteht, die Kirche oder die sonstigen kirchlichen Gebäude u. s. w. 
gan oder theilweise zu unterhalten, müssen die hierauf sich beziehenden Beschlüsse 
es Kirchenvorstandes den Verpflichteten vorgelegt werden. 
(Nr. 8563.)
	        
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