Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Die  Säkularisationen.  Die  evangelische  Landeskirche.  207

schen  für  Staatsgüter1)  war  weniger  ein  Schritt  zur  Durchführung  des
Territorialsystems,  denn  dieses  erkannte  selbständige  einzelne  kirchliche  Korporationen
  unbedingt  an,  als  ein  Notbehelf,  eine  Konfiskation  von  Privateigentum
  in  der  drückendsten  Finanznot.

Bei  den  neuen  Verwaltungseinrichtungen  des  Jahres  1815  trat  der
Bruch  mit  dem  Territorialsystem  zum  ersten  Male  ins  Leben,  indem  die  nach
der  Verordnung  vom  30.  4.  18152)  für  jede  Provinz  unter  dem  Vorsitze
des  Oberpräsidenten  errichteten  Konsistorien  für  Kirchen=  und  Schulsachen  bezüglich
  der  Protestanten  auch  die  Konsistorialrechte,  bezüglich  der  Katholiken
nur  die  Jura  circa  sacra  auszuüben  hatten.

Mit  der  1817  erfolgten  Union  der  beiden  protestantischen  Kirchen  mußte
die  Kirchenpolitik  den  einzelnen  Kirchen  gegenüber  ganz  verschiedene  Bahnen
einschlagen.

Die  Jahrhunderte  lange  Gewöhnung  der  beiden  protestantischen  Kirchen
an  ein  friedliches  Nebeneinanderbestehen  hatte  schließlich  die  Gegensätze  schwinden
  lassen  und  die  Möglichkeit  gegeben,  endlich  die  Politik  Johann  Sigismunds
zur  Durchführung  zu  bringen.  Unbeschadet  der  Glaubensunterschiede  waren
damit  rechtlich  in  Kirchenverfassung  und  Verwoltung  die  lutherische  und  die
reformierte  Kirche  verschmolzen  zu  der  evangelischen  Landeskirche,  die  unter
der  Verwaltung  des  Landesherrn  als  Summus  episcopus  und  seiner  Behörden
  stand.  Sie  bildete  in  dem  ganzen  Staatsgebiete  einen  der  katholischen
Kirche  selbständig  gegenüber  stehenden  Organismus  und  erhielt  in  den  westlichen
  Provinzen  einen  weiteren  Ausbau  durch  synodale  Einrichtungen  zufolge
der  Kirchenordnung  vom  3.  3.  1835.3)  Die  Gesetzgebung  über  inner-kirchliche
  Gegenstände  der  evangelischen  Landeskirche  ging  zwar  bei  dem  Fehlen
synodaler  Einrichtungen  für  den  ganzen  Staat  einseitig  vom  Könige  aus,
aber  nicht  in  seiner  Eigenschaft  als  Staatsoberhaupt,  sondern  als  oberster
Landesbischof.  Jene  Gesetze  sind  daher  keine  Staatsgesetze,  sondern  Kirchengesetze.
  Diejenigen  lutherischen  und  reformierten  Gemeinden,  die  sich  der
Union  nicht  angeschlossen  hatten,  insbesondere  die  französisch-reformierten  Gemeinden,
  blieben  als  selbständige,  nur  der  Staatsaufsicht  unterworfene  Korporationen
  außerhalb  der  Landeskirche  stehen.

Dagegen  mußte  man  gegenüber  der  katholischen  Kirche  eine  ganz  neue
Kirchenpolitik  einschlagen,  die  hier  zum  ersten  Male  ins  Leben  tritt,  die  Verhandlung
  des  Staates  mit  der  Kurie.  Wenn  auch  bereits  unter  Friedrich

1)  S.  S.  169.
2)  G.  S.  1815,  S.  85.
3)  v.  Kamptz,  Ann.  Bd.  19,  S.  104.