Die Säkularisationen. Die evangelische Landeskirche. 207
schen für Staatsgüter1) war weniger ein Schritt zur Durchführung des
Territorialsystems, denn dieses erkannte selbständige einzelne kirchliche Korporationen
unbedingt an, als ein Notbehelf, eine Konfiskation von Privateigentum
in der drückendsten Finanznot.
Bei den neuen Verwaltungseinrichtungen des Jahres 1815 trat der
Bruch mit dem Territorialsystem zum ersten Male ins Leben, indem die nach
der Verordnung vom 30. 4. 18152) für jede Provinz unter dem Vorsitze
des Oberpräsidenten errichteten Konsistorien für Kirchen= und Schulsachen bezüglich
der Protestanten auch die Konsistorialrechte, bezüglich der Katholiken
nur die Jura circa sacra auszuüben hatten.
Mit der 1817 erfolgten Union der beiden protestantischen Kirchen mußte
die Kirchenpolitik den einzelnen Kirchen gegenüber ganz verschiedene Bahnen
einschlagen.
Die Jahrhunderte lange Gewöhnung der beiden protestantischen Kirchen
an ein friedliches Nebeneinanderbestehen hatte schließlich die Gegensätze schwinden
lassen und die Möglichkeit gegeben, endlich die Politik Johann Sigismunds
zur Durchführung zu bringen. Unbeschadet der Glaubensunterschiede waren
damit rechtlich in Kirchenverfassung und Verwoltung die lutherische und die
reformierte Kirche verschmolzen zu der evangelischen Landeskirche, die unter
der Verwaltung des Landesherrn als Summus episcopus und seiner Behörden
stand. Sie bildete in dem ganzen Staatsgebiete einen der katholischen
Kirche selbständig gegenüber stehenden Organismus und erhielt in den westlichen
Provinzen einen weiteren Ausbau durch synodale Einrichtungen zufolge
der Kirchenordnung vom 3. 3. 1835.3) Die Gesetzgebung über inner-kirchliche
Gegenstände der evangelischen Landeskirche ging zwar bei dem Fehlen
synodaler Einrichtungen für den ganzen Staat einseitig vom Könige aus,
aber nicht in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt, sondern als oberster
Landesbischof. Jene Gesetze sind daher keine Staatsgesetze, sondern Kirchengesetze.
Diejenigen lutherischen und reformierten Gemeinden, die sich der
Union nicht angeschlossen hatten, insbesondere die französisch-reformierten Gemeinden,
blieben als selbständige, nur der Staatsaufsicht unterworfene Korporationen
außerhalb der Landeskirche stehen.
Dagegen mußte man gegenüber der katholischen Kirche eine ganz neue
Kirchenpolitik einschlagen, die hier zum ersten Male ins Leben tritt, die Verhandlung
des Staates mit der Kurie. Wenn auch bereits unter Friedrich
1) S. S. 169.
2) G. S. 1815, S. 85.
3) v. Kamptz, Ann. Bd. 19, S. 104.