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Sind diese mit den Beschlüssen nicht einverstanden, so ist die Angelegen-
heit zur Entscheidung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde zu bringen.
Diejenigen Gebäude, welche von den Inhabern eingelöst worden sind, be-
dürfen der jährlichen Besichtigung nicht, die Bestimmung des Absatz 1 findet
jedoch auch auf diese Gebäude Anwendung.
KC. 48.
7. Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in streitigen wie in nicht-
streitigen Rechtssachen und verwaltet das kirchliche Vermögen mit Einschluß der
kirchlichen Lokalstiftungen, welche nicht stiftungsmäßig eigene Organe haben, so-
wie das Pfarr-, Parrwittwenthums- und Küstereivermögen, soweit das Recht
des jeweiligen Inhabers nicht entgegensteht. Insonderheit ist von dem Kirchen-
vorstand dafür Sorge zu tragen, daß die Leistungen, welche den einzelnen Ge-
meindegliedern, sei es auf Grund einer Kirchenumlage, sei es aus einem andern
Titel, der Gemeinde gegenüber obliegen, rechtzeitig eingehen, und daß die Aus-
gaben, 4 welchen die Gemeinde verpflichtet ist, ordnungsmäßig beschafft werden.
er Kirchenvorstand hat für ordnungsmäßige Verwaltung der Kirchenkasse
und Rechnungsführung zu sorgen. Erforderlichenfalls kann ein besonderer be-
soldeter Rechnungsführer angestellt werden. Die Ernennung und Verpflichtung
steht dem Kirchenvorstande zu, welchem auch die Sorge für die Leistung einer
ausreichenden Kaution obliegt.
Der Kirchenvorstand hat vor dem Beginn eines jeden Rechnungsjahres
einen Voranschlag der Jahreseinnahmen und Ausgaben dem Kirchenkollegium
vorzulegen, nach dem Schlusse des Rechnungsjahres die von dem Rechnungs-
führer abgelegte Rechnung zu prüfen und deßle mit seinen Erinnerungen dem
Kirchenkollegium zur Revision zuzustellen. Voranschlag und Rechnung müssen,
bevor sie dem Kirchenkollegium vorgelegt werden, mindestens auf zwei Wochen
nach vorzängiger Bekanntmachung zur Einsicht der Gemeinde öffentlich ausge-
egt werden.
In der Perwaltung der gemeinschaftlichen Mittel der Kirchen der Propstei
seken. sowie in der Verwaltung des Vermögens der Kirchen in den
ropsteien der Norderharde und der Süderharde auf der Insel Alsen, soweit
diese Verwaltung bisher eine gemeinschaftliche für die Kirchen der genannten
Propsteien gewesen ist, wird durch die vorstehenden Bestimmungen Nichts
geändert.
(Vergl. jedoch §. 82 am Ende.)
KG. 49.
8. Der Kirchenvorstand ist das Organ der Gemeinde gegenüber den
Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der Gemeinden so-
wohl durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, als auch geeigneten-
falls durch Einbringung von Anträgen wahrzunehmen.
Wichtige, die einzelne Gemeinde besonders berührende Einrichtungen und
Anordnungen, insbesondere Parochialveränderungen, sollen von der Kirchenregie-
rung nicht getroffen werden, ohne daß der Kirchenvorstand mit seinen Wünschen,
Erinnerungen oder Vorschlägen vernommen ist.