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7.
Wirkungskreis des Kirchenkollegiums.
F. 50.
Die Gemeindevertreter haben gleich den Mitgliedern des Kirchenvorstandes
die Aufgabe, das christliche und kirchliche Leben in der Gemeinde zu fördern.
. 51.
Das Kirchenkollegium hat das Recht:
1) Wünsche und Beschwerden an den Kirchenvorstand zu bringen;
2) die Aeltesten zu wählen.
5. 52.
Die beschließende Mitwirkung des Kirchenkollegiums muß eintreten:
1) bei der Erwerbung, Veräußerung und dinglichen Belastung von un.
beweglichem Eigenthum, sowie bei einer, über die Dauer von zwölf
Ab#e- sich erstreckenden Verpachtung von unbeweglichem Eigenthum.
ie Verpachtung von Dienstländereien der Kirchenbeamten, welche über
die Dienstzeit des augenblicklichen Inhabers derselben hinaus Geltung
haben soll, unterliegt nur den Vorschriften des Reskripts vom 31. Mai
1765, bedarf aber nicht der Genehmigung des Kirchenkollegiums;
2) bei außerordentlicher Beutzng des Vermögens, welche die Substanz
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien,
welche nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt;
3) bei Anleihen, welche nicht blos zur Aushülfe für kurze Zeit dienen
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode
erstattet werden können;
4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung
fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender
Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, betreffen und bei
Abschließung von Vergleichen;
5) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern nicht
über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zuständigen
Behörden endgültig entschieden ist. Für erheblich nelten Reparaturen,
deren Kostenanschlag 200 Mark übersteigt. Im Falle des Bedürfnisses
kann die Gemeindevertretung ein für allemal die Vollmacht des Kirchen-
vorstandes zur Vornahme höher veranschlagter Reparaturen, jedoch
nicht über die Summe von 1000 Mark hinaus, erweitern;
6) bei Enstellung der Voranschlagsperiode und des Voranschlages, sowie
bei Bewilligung etwaiger Ueberschreitungen desselben;
7) bei Einführung eines neuen Repartitionsfußes der Kirchenumlagen und
Abänderung des bestehenden;
8) bei Ausschreibung neuer Kirchenumlagen und Erhöhung der bestehenden;
Ae. Samml. 1878. (Nr. 8563) 30