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8.
Besondere Bestimmungen über die Gemeinden, in welchen die ein-
fachere Gemeindeverfassung zur Ausführung kommt.
S. 56.
Die einfachere Gemeindeverfassung kommt zur Ausführung:
1) in den Gemeinden von weniger als 500 Seelen;
2) in den Gemeinden mit Piivatpatronen, in welchen Dänisches Kirchen-
recht gilt.
In diesen Gemcinden wird nur ein Kirchenvorstand, nicht aber ein Kirchen-
kollegium gebildet.
Die Gemeindeversammlung übt hier die Rechte aus, welche sonst dem
Kirchenkollegium zustehen. K 67
. 57.
Für die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes finden die Vorschriften
der SF. 3, 4, 23 ff. siungemäß Anwendung.
G. 58.
Die Aeltesten werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde
unmittelbar gewählt. Ueber Wahl und Einführung der Aeltesten, über Ver-
sammlungen) Beschlüsse und Wirkungskreis des Kirchenvorstandes gelten die
Bestimmungen der vorstehenden Abschnitte mit folgenden Modifikationen:
1) wenn die Zahl der Aeltesten nicht durch drei theilbar ist, bestimmt
der Kirchenvorstand selbst, in welchem Termin einer mehr, in wel-
chem einer weniger ausscheiden soll;
2) die Voranschlagsperiode beträgt in den Gemeinden, in welchen wegen
der geringen Seelenzahl die einfachere Gemeindeverfassung Eingeführt
wird) regelmäßig zwei Jahre. In den im §.. 56 unter Nr. 2 auf-
geführten Gemeinden braucht ein Voranschlag nur dann öffentlich aus-
gelegt zu werden, wenn Ausgaben vorkommen, welche durch Kirchen-
umlagen zu decken sind. Auch in diesem Falle ist die Berufung der
Gemeindeversammlung jedoch nicht nöthig, wenn es sich nur um die
durch die Synodaleinrichtung veranlaßten Kosten handelt, vorausge-
setzt, daß der Repartitionsmodus durch die Gemeindeversammlung fest-
gestellt ist und keine Abweichung von demselben beabsichtigt wird.
. 59.
Die Gemeindeversammlung, welche aus sämmtlichen stimmberechtigten
Mitgliedern der Gemeinde besteht, wird durch den Vorsitzenden des Kirchenvor-
standes berufen und geleitet.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der zur Verhandlung kommenden
Gegenstände durch Verkündung von der Kanzel, Anschlag an den Kirchenthüren
oder auf andere ortsübliche Weise. Sie muß mindestens zwei Tage vor dem
angesetzten Termin geschehen.
Xr. 8503.) 30“