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Wenn der Patron oder dessen gesetzlicher Vertreter nicht in der Parochie
selnen Wohnsitz hat, muß er dem Kirchenvorstande einen in der Parochie wohnenden
Mann bezeichnen, der für ihn die Mittheilungen des Kirchenvorstandes (insonder-
eit auch die Einladungen zu den Versammlungen des Kirchenvorstandes) in
mpfang zu esuen und seine Rechte wahrzunehmen hat. Steht das Patronat-
recht mehreren Personen zu, so haben dieselben hierzu einen gemeinschaftlichen
Bevollmächtigten zu stellen. aeon
In den Vermögensrechten, welche den Kirchenpatronen in denjenigen
Distrikten des Herzogthums Schleswig, in denen Dänisches Kirchenrecht gilt, in
Ansehung der Kirchen und kirchlichen Einkünfte zustehen, wird durch die Ge-
meindeordnung nichts geändert. Auch verbleibt in denjenigen Kirchspielen, wo
wegen des vorhandenen Kirchenvermögens Kirchenumlagen nicht erforderlich sind,
den Patronen das bisherige Recht auf die Vermögensverwaltung. Auch in diesen
Gemeinden hat der Kirchenvorstand darüber zu wahen p, daß die kirchlichen Gebäude
und sonstigen Vermögensgegenstände in gutem Stande erhalten werden, und über
aarsegenemmnene Mängel Arsorkerllchenfalls bei der Kirchenbehörde Beschwerde
zu führen.
II. Ordnung der Propsteisynode.
G. 72.
Die zu demselben Aufsichtsbezirk (Propstei) gehörenden Kirchengemeinden
bilden den Verband der Propsteisynode.
Die Propsteisynode besteht:
1) aus dem Propst und sämmtlichen ein Pfarramt innerhalb des Propstei-
synodalverbandes definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen,
2) aus der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder.
G. 74.
Von den im FH. 73 Ziffer 2 bezeichneten weltlichen Mitgliedern wird die eine
Hälfte aus den derzeitigen und früheren Aeltesten und Gemeindevertretern, welche
nicht in Gemäßheit des F. 20 dieser Ordnung ausgeschieden T dergestalt ge-
wählt, daß jede Gemeinde soviel Mitglieder entsendet, als sie stimmberechtigte
Geistliche in der Synode hat. Die andere Hälfte wird von den an Seelenzahl
stärkeren Gemeinden aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten
Männern des Propsteibezirks gewählt. Diefenigen Gemeinden, welche hiernach
noch ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mit-
glieder, werden unter Berücksichtigung der Szelenzahl sowie der sonstigen ört-
lichen Verhältnisse der Gemeinden und des Bezirks, das erste Mal durch An-
ordnung des Konfistoriums, demnächst durch Beschluß der Propsteisynode, welcher
der Genehmigung des Konsistoriums bedarf, bestimmt.
Die Wahlen der weltlichen Mitglieder geschehen auf drei Jahre und
werden von den Kirchenkollegien jeder Gemeinde vollzogen. Für jedes weltliche