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Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher bei dessen Behinde-
rung in die Synode eintritt.
G. 75.
Innerhalb des Propsteibezirks angestellte Hülfsgeistliche, Geistliche der in
dem Propsteibezirke belegenen öffentlichen Anstalten, sowie innerhalb des Propstei-
bezirks an Personalgemeinden angestellte evangelisch-lutherische Prediger sind
berechtigt, an den Verhandlungen der Propsteisynode mit berathender Stimme
Theil zu nehmen.
Ordinirte Hülfsgeistliche können den Prediger, dem sie zugeordnet sind,
auf der Synode vertreten, wenn derselbe am Erscheinen verhindert ist.
K. 76.
Für jede Propsteisynode wird ein Propsteisynodalausschuß gebildet. Der-
selbe besteht aus dem Propst als Vorsitzenden und aus vier von der Propstei-
spnode aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählten Beisitzern, von denen min-
destens Einer ein Geistlicher sein muß. Für jedes gewählte Mitglied des
Synodalausschusses ist ein Ersatzmann zu wählen. Der geistliche Beisitzer und,
wenn deren mehrere in dem Ausschusse sind, der an erster Stelle gewählte, hat den
Vorsitzenden in Behinderungsfällen zu vertreten. Bei einer Vakanz oder dauernden
Behinderung kann die Kirchenregierung dem zur interimistischen Wahrnehmung
der Propsteigeschäfte beauftragten Geistlichen den Synodalvorsitz übertragen.
S. 77.
Die Provlkeisgno wird jährlich einmal zu einer ordentlichen Versammlung
berufen. er Ort der Versammlung wird von dem Ausschusse der Propsteisynode
bestimmt, wenn nicht die Synode selbst darüber Beschluß gefaßt hat.
Die Berufung geschieht durch den Vorsitzenden wenigstens vier Wochen
vor dem Zusammentritt unter Angabe der Tagesordnung und ist dem Kon-
sistorium anzuzeigen.
Die Dauer der Versammlung ist in der Regel auf zwei Tage beschränkt.
Eine Ausdehnung der Versammlung auf drei Tage ist nur mit Zustimmung
des Propstes, eine Ausdehnung auf längere Zeit nur mit Genehmigung des
Konsistoriums zulässig. ns
Der Zusammentritt der Propsteisynode ist jeder Gemeinde unter Benen-
nung der dazu von ihrem Kirchenkollegium gewählten Abgeordneten am vorher-
gehenden Sonntage von der Kanzel zu verkünden.
Eine Fürbitte für die Synode soll dieser Verkündigung sich anschließen.
G. 79.
Die Propsteisynode kann mit Zustimmung oder auf Anweisung des Kon-
sistoriums zu außerordentlicher Versammlung berufen werden.
K. 80.
Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen, welches nach
vorgängiger Verlesung und Genehmigung durch die Versammlung von dem
Ces. Samml. 1878. (Nr. 8563. 31