Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Vorstzenden und den zu wählenden Schriftführern unterzeichnet und demnächst 
dem Konsistorium und dem Ausschuß der Gesammtsynode in Abschrift eingesandt 
wird. Die von der Propsteisynode gefaßten Beschlüsse sind den Kirchenvorständen 
des Bezirks mitzutheilen. 
S. 81. 
Zum Wirkungskreis der Propsteisynode gehört: 
1) die Beachtung und Erwägung der kirchlichen und sittlichen Zustände 
im Bezirke, wobei die Synode von dem Synodalausschuß durch Mit- 
theilung der wichtigen amtlichen Erfahrungen und Beobachtungen unter- 
stützt wird; 
2) die Wahrnehmung der kirchlichen Interessen des Bezirks durch Einbrin- 
gung von Anträgen an das Konsistorium und an die Gesammishnode, 
sowie die Erledigung der von dem Konfistorium gemachten Vorlagen; 
3) die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und Kirchenbeamten, 
sowie über die Aeltesten und Gemeindevertreter in dem Propsteibezirk, 
mit dem Rechte, zu ermahnen und zu warnen) wenn dies aber fruchtlos 
bleibt, die Sache der zuständigen Deszlinaubeehörde vorzulegen; 
4) die Mitaufsicht über die Verwaltung des Kirchen-, Pfarr= und kirch- 
lichen Stiftungsvermögens innerhalb der Propstei. 
In der Propstei Hadersleben und in den Propsteien der Norderharde 
und der Süderharde auf Alsen ist der Propsteisynode auch über die 
Verwaltung der gemeinschaftlichen Kirchenkasse Rechnung zu legen; 
5) die Verwaltung der Propsteisynodalkasse, die Bestellung eines Synodal- 
rechnungsführers, die Festsetzung des Etats der Kasse, vorbehaltlich 
der Genehmigung des Konsistoriums, sowie die Vertheilung der zur 
Propsteisynodalkasse erforderlichen Beiträge der Kirchenkassen und Ge- 
meinden) 
6) die Bestimmung über die Zusammensetzung der Kirchenvorstände und 
Kirchenkollegien, sowie über die Zahl ihrer Mitglieder; 
7) die Wahl der Beisitzer des Ausschusses der Propsteisynode. 
Wichtige, die einzelne Propstei besonders berührende Einrichtungen und 
Anordnungen sollen von der Kirchenregierung nicht getroffen werden, ohne daß 
die Propsteisynode, in eiligen Sachen wenigstens deren Ausschuß, mit ihren 
Wünschen, Erinnerungen und Vorschlägen vernommen ist. Eine derartige Ver- 
nehmung hat namentlich bei Veränderung des Propsteibezirks oder der Parochial- 
bezirke in demselben stattzufinden. Die Geschäfte, welche bisher den Kir- 
chenvisitatorien obgelegen haben, gehen, soweit sie sich auf kirchliche Angelegen- 
heiten beziehen und nicht in der Ausübung von Staatsaufsichtsrechten Ehen, 
auf die Ausschüsse der Propsteisynoden über. 
g. 82. 
Der Ausschuß der Propsteisynode hat die Versammlung der letzteren vor- 
zubereiten, und einen Bericht über die kirchlichen und sittlichen Zustände in der- 
selben zu erstatten. ·
	        
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