Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Synoden. 
g. 96. 
Alle nach dieser Ordnung für die Synoden und von denselben vorzuneh- 
menden Wahlen erfolgen durch persönliche Stimmgebung mittelst Stimmzzettel. 
Für die Wahlen der Schriftführer (§. 90) genügt relative Stimmenmehr- 
heit; für die übrigen Wahlen ist absolute timmisnmehrgrtt erforderlich. 
Ergiebt sich bei der Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht, so 
ist die Wahl in der Art zu wiederholen, daß nur diejenigen, welche bei der 
ersten Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben und zwar eine 
doppelt so große Zahl, als die Zahl der noch zu Wählenden, zur Wahl gestellt 
wird. Ergiebt sich dann Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. 
Die über die Wahlen der Abgeordneten zu den Propsteisynoden aufgenom. 
menen Protokolle sind an den Vorsitzenden der Propsteisynode, die über die 
Wahlen der Abgeordneten zur Gesammtsynode ausgenommenen Protokolle an 
das Konsistorium binnen acht Tagen nach geschehener Wahl einzusenden. 
K. 97. 
Das Mandat der in eine Propstei= oder in die Gesammtsynode gewählten 
weltlichen Mitglieder erlischt mit dem Verluste einer zur Wählbarkeit erforder- 
lichen Eigenschaft. K# 
Wer aufgehört hat, Mitglied der Propsteisynode oder der Gesammtsynode 
zu sein, kann nicht Mitglied des Ausschusses der betreffenden Synode bleiben. 
K. 99. 
Ueber die Legitimation ihrer Mitglieder, sowie über die Fortdauer der 
Spynodalfähigkeit entscheidet jede Synode selonlftändig. Auch gebührt der Synode 
selbst die Entscheidung über streitige Zulässigkeit fernerer Theilnahme an ihrem 
Ausschusse. Eine vorläufige Entscheidung steht jedoch, sofern es sich um die 
Theilnahme an dem Ausschuß der Propsteisynode handelt, dem Konsistorium 
und, sofern es sich um Theilnahme an dem Ausschuß der Gesammtsynode han- 
delt, diesem Ausschusse selbst zu. 
K. 100. 
Die Sitzungen der Szwoden sind öffentlich. Durch einen, in nicht öffent- 
licher Sitzung zu fassenden Beschluß kann die Oeffentlichkeit für einen bestimmten 
Gegenstand der Berathung ausgeschlossen werden. 
Die Mitglieder des Konsistoriums und Bevollmächtigte der Kirchenregierung 
können ohne Stimmrecht an den Berathungen der Synoden Theil nehmen. 
S. 101. 
Die Sitzungen der Synoden werden mit Gebet eröffnet, die letzte Sitzung 
auch mit Gebet geschlossen. 
(Nr. 8563.)
	        
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