Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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K. 102. 
Die Synoden find bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder beschluß- 
fähig und fassen ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
K. 103. 
Die Festsetzung der Geschäftsordnung ist den Synoden selbst überlassen. 
Den Beschlüssen der Gesammtsynode muß eine zweifache Berathung (Vorbera- 
thung und Schlußberathung) vorhergehen. 
V. Kosten. 
K. 104. 
Die von der Gesammtsynode beschlossenen neuen Ausgaben zu kirchlichen 
Zwecken der Provinz, sowie die durch Bildung und Wirksamkeit der Gesammt- 
synode und ihres Wreschusses entstehenden Kosten werden aus der Gesammt- 
synodalkasse bestritten. Die Verwaltung dieser Kasse wird unter der Aufisicht 
der Synode durch einen von ihr zu bestellenden Rechnungsführer oder von der 
Kasse des Konsistoriums geführt. 
Die Bedürfnisse der Gesammtsynodalkasse werden durch die Propsteisyno- 
dalkassen aufgebracht und auf dieselben nach einer Matrikel vertheilt, welche vor- 
zfg. vom Ko##sstorium, definitiv von der Gesammtsynode unter Zustimmung 
des Konsistoriums aufzustellen ist. 
K. 105. 
Die Beiträge der Propsteisynodalkassen zur Gesammtsynodalkasse, sowie 
die durch Bildung und Wirksamkeit der Propsteisynoden und ihrer Ausschüsse 
erwachsenden Kosten werden von den Gemeinden aufgebracht. Der Fuß, nach 
welchem die Umlegung auf die Gemeinden erfolgt, wird vorläufg vom Kon- 
sistorium) definitiv von den Propsteisynoden unter Genehmigung des Konsisto- 
riums festgesetzt. # o8 
In den Gemeinden werden sowohl die Beiträge zu den Propsteisynodal- 
kassen, als auch die durch Bildung und Wirksamkeit der Kirchenvorstände und 
Kirchenkollegien entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese dazu bei 
Berückichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind und sofern nicht 
im Fall der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theilweise für dieselben einzutreten 
haben, sonst durch Gemeindeumlagen bestritten. 
K. 107. 
Den Mitgliedern der Synoden und Synodalausschüsse gebühren, soweit 
sie nicht am Orte der Versammlung wohnhaft sind, Tagegelder und Reisekosten. 
Dieselben gehören 4u½ den Synodalkosten. Die Sätze werden vorläufig vom 
Konfistorium, definitiv von den einzelnen Synoden selbst unter Zustimmung des 
Konfistoriums festgestellt.
	        
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