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Anlage 2.
Allerhöchster Erlaß
vom 7. November 1877,
betreffend
die Einführung der Kirchengemeinde= und Synodalordnung für die
evangelischlutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein vom
4. November 1876 in den evangelisch-lutherischen Gemeinden des Kreises
Herzogthum Lauenburg.
Auf Ihren Bericht vom 6. d. Mts. habe Ich nach Vernehmung des Gutachtens
der in Folge Meines Erlasses vom 19. Mai 1877 zusammengetretenen außer-
ordentlichen Synode für die evangelisch -lutherischen Gemeinden des Kreises
Herzogthum Lauenburg beschloßen, der als Anlage beifolgenden Verordnung,
betreffend die Einführung der Kirchengemeinde= und Synodalordnung für die
evangelisch lutherische Kirche der Provinz Schleswig Holstein, vom 4. November
1876 in den evangelisch -lutherischen Gemeinden des Kreises Herzogthum Lauenburg,
kraft der Mir als Träger des Kirchenregiments zustehenden Befugnisse Meine
Sanktion zu ertheilen und verkünde dieselbe als fuchliche Ordnung. Gottes
Segen wolle sie gedeihen lassen zur Hebung des kirchlichen Lebens, zur Förderung
in der Gemeinschaft der Liebe, zur Ehre Gottes und zum Heil der Seelen.
Die dadurch korbeigeführten Aenderungen beschränken sich auf die kirch-
liche Verfassung. Der Bekenntnißstand der evangelisch -lutherischen Kirche des
Kreises Herzogthum Lauenburg wird dadurch nicht berührt und eine Aenderung
desselben, sowie eine Aufhebung der Lauenburgischen Kirchenordnung, soweit
die Bestimmungen derselben bisher noch in Geltung und mit dieser Verordnung
nicht in Widerspruch stehen, damit nicht bezweckt. Mit der Ausführung der
Verordnung ist, soweit dieselbe nicht zu ihrer Regelung vorab noch einer Mit-
wirkung der Landesgesetzgebung bedn unverzüglich vorzugehen und beauftrage
Ich Sie, unter Benehmung mit dem Konsistorium zu Kiel das Weitere zu ver-
anlassen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffemlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 7. November 1877.
Wilhelm.
Falk.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
r. 8563.)