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Verordnung)
betreffend
die Einführung der Kirchengemeinde= und Synodalordnung für die
evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein vom
4. November 1876 in den evangelisch-lutherischen Gemeinden des Kreises
Herzogthum Lauenburg.
K. 1.
Die Kirchengemeinde - und Synodalordnung für die evangelisch lutherische
Kirche der Provinz Schleswig= Holstein vom 4. November 1876 (Ges. Sammle.
S. 416) findet au den Kreis Herzogthum Lauenburg mit folgenden Maßgaben
Anwendung.
K. 2.
In denjenigen Parochien, in denen Kapellengemeinden vorhanden sind,
erfolgt die Wahl der Gemeindevertreter in Wahldistrikten (I. 7 der Kirchen-
emeinde- und Synodalordnung). Jede Kapellengemeinde bildet einen beson-
beren Wahldistrikt.
Die in der Kapellengemeinde gewählten Gemeindevertreter bilden in Ge-
meinschaft mit dem Pastor den Kapellenvorstand.
Der Kapellenvorstand übt in Beziehung auf die Kapelle und das dazu
ehörige Vermögen die dem Kirchenvorstande durch die IS#§. 47 und 48 der
irchengemeinde= und Synodalordnung rücksichtlich der kirchlichen Gebäude und
des sansigen Kirchenvermögens übertragenen Rechte und Pflichten. Die §#. 31
bis 37 der Kirchengemeindeund Synodalordnung finden auf die Geschäfts-
führung des Kapellenvorstandes simgemäß Anwendung.
Das Amt der Mitglieder des Kapellenvorstandes dauert so lange, als die-
selben Mitglieder des Kirchenkollegiums bleiben. Die Rechte und Pflichten des
Kirchenkollegiums werden in Beziehung auf die Vermögensverwaltung des Ka-
pellenvermögens von der Gemeindeversammlung der Kapellengemeinde geübt.
Die Vorschriften des §. 59 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung finden
sinngemäß Anwendung.
Der Anschluß der Schnakenbecker Kapellengemeinde an den Verband der
Lauenburgischen Kirchengemeinden bleibt der Anordnung der Kirchenregierung
vorbehalten.
S. 3.
Die Vorschriften der I. 69 und 70 der Kirchengemeinde- und Synodal-
ordnung gelten für diejenigen Patrone im Kreise Herzogthum Lauenburg, welche