Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

— 190 — 
Verordnung) 
betreffend 
die Einführung der Kirchengemeinde= und Synodalordnung für die 
evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein vom 
4. November 1876 in den evangelisch-lutherischen Gemeinden des Kreises 
Herzogthum Lauenburg. 
K. 1. 
Die Kirchengemeinde - und Synodalordnung für die evangelisch lutherische 
Kirche der Provinz Schleswig= Holstein vom 4. November 1876 (Ges. Sammle. 
S. 416) findet au den Kreis Herzogthum Lauenburg mit folgenden Maßgaben 
Anwendung. 
K. 2. 
In denjenigen Parochien, in denen Kapellengemeinden vorhanden sind, 
erfolgt die Wahl der Gemeindevertreter in Wahldistrikten (I. 7 der Kirchen- 
emeinde- und Synodalordnung). Jede Kapellengemeinde bildet einen beson- 
beren Wahldistrikt. 
Die in der Kapellengemeinde gewählten Gemeindevertreter bilden in Ge- 
meinschaft mit dem Pastor den Kapellenvorstand. 
Der Kapellenvorstand übt in Beziehung auf die Kapelle und das dazu 
ehörige Vermögen die dem Kirchenvorstande durch die IS#§. 47 und 48 der 
irchengemeinde= und Synodalordnung rücksichtlich der kirchlichen Gebäude und 
des sansigen Kirchenvermögens übertragenen Rechte und Pflichten. Die §#. 31 
bis 37 der Kirchengemeindeund Synodalordnung finden auf die Geschäfts- 
führung des Kapellenvorstandes simgemäß Anwendung. 
Das Amt der Mitglieder des Kapellenvorstandes dauert so lange, als die- 
selben Mitglieder des Kirchenkollegiums bleiben. Die Rechte und Pflichten des 
Kirchenkollegiums werden in Beziehung auf die Vermögensverwaltung des Ka- 
pellenvermögens von der Gemeindeversammlung der Kapellengemeinde geübt. 
Die Vorschriften des §. 59 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung finden 
sinngemäß Anwendung. 
Der Anschluß der Schnakenbecker Kapellengemeinde an den Verband der 
Lauenburgischen Kirchengemeinden bleibt der Anordnung der Kirchenregierung 
vorbehalten. 
S. 3. 
Die Vorschriften der I. 69 und 70 der Kirchengemeinde- und Synodal- 
ordnung gelten für diejenigen Patrone im Kreise Herzogthum Lauenburg, welche
	        
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