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Anlage 3.
Allerhöchster Erlaß
vom 4. Juli 1877,
betreffend
die Kirchengemeinde= und Synodalordnung für die evangelischen
Gemeinden im Amtsbezirke des Konsistoriums zu Wiesbaden.
Auf Ihren Bericht vom 30. v. Mts. habe nach Vernehmung des Gut-
achtens der in Folge Meines Erlasses vom 8. November 1875 zusammengetre-
tenen außerordentlichen Bezirkssynode für die evangelischen Gemeinden im Amts-
„bezirke des Konsistoriums zu Wiesbaden beschlossen, der als Anlage beifolgenden
Kirchengemeinde= und Synodalordnung für die evangelischen Gemeinden des
gedachten Bezirks kraft der Mir als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments
sestehenden Befugnisse Meine Sanktion zu ertheilen und verkünde dieselbe als
irchliche Ordnung. Ich erflehe den Segen des barmherzigen Gottes, daß er
diese Ordnung zum Heile der durch sie verbundenen Gemeinden wirken lasse,
daß in ihr und durch sie christlicher Sinn und Wandel belebt, die Treue im
Glauben der Kirche gestärkt, die Gemeinschaft der Liebe, die Ehre Gottes und
das Heil der Seelen gefördert werden. Mit der Ausführung dieser Kirchen-
gemeinde= und Synodalordnung ist, soweit dieselbe nicht zu ihrer Regelung
vorher noch einer Mitwirkung der Landesvertretung bedarf, unverzüglich vor-
ugehen und beauftrage Ich Sie, unter Benehmung mit dem Konsistorium zu
iesbaden das Weitere zu veranlassen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Bad Ems, den 4. Juli 1877.
Wilhelm.
Falk.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.