Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

— 193 — 
Kirchengemeinde= und Synodalordnung 
für die 
evangelischen Gemeinden im Amtsbezirke des Konsistoriums 
zu Wiesbaden. 
Erster Abschnitt. 
I. Kirchengemeinden und deren Organe. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Die nachstehende Kirchengemeinde- und Synodalordnung findet Anwendung 
auf sämmtliche, zum Amtsbezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden gehörige Ge- 
meinden, nämlich auf die evangelisch-christlichen Kicchengemeinden des vormaligen 
Herzogthums Nassau, sowie auf die evangelischen (die lutherische, die reformurte 
und die durch gegenseitige Uebereinkunft unirte Konfession in sich begreifenden) 
Kirchengemeinden der Dekanate Biedenkopf und Gladenbach und die kutherischen 
und reformirten Kirchengemeinden des Dekanats Homburg. 
Der Bekenntnißstand und die Union in den Gemeinden werden durch 
dieses Verfassungsgesetz nicht geändert. 
In Bezug auf Lehre und Bekenntnißstand der evangeisch christtichen 
Kirchengemeinden Nassaus bestehen das nassauische Edikt vom 11. August 1817, 
betreffend die Vereinigung der evangelisch-lutherischen und evangelisch-reformirten 
Kirche, und die mit demselben veroffentlichten Beilagen) ferner das nassauische 
Edikt vom 8. April 1818, betreffend die Festsetzung der äußeren Verhältnisse 
der evangelisch -christlichen Kirche in dem Herzogthum Nassau, vor wie nach 
zu Recht. 2 
Der Wohnsitz in dem Kirchspiele begründet für jeden Glaubensgenossen 
die Gemeindeangehörigkeit mit allen Rechten und Pflichten nach Maßgabe dieser 
Kirchenordnung. 
Auf die Personen, welche nach der Militär-Kirchenordnung vom 12. Fe- 
bruar 1832 zur Militärgemeinde gehören, findet diese Kirchengemeindeordnung 
keine Anwendung. 3 
Die Kirchengemeinden verwalten ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetz- 
lichen Grenzen elßsthündig. Organe dieser Eilösfperaltung sind die Kirchen- 
vorstände und Gemeindevertretungen. 
Ges. Samml. 1878. (Nr. 8503.) 33
	        
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