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. 18.
4. Dem Kirchenvorstand liegt die Leitung der kirchlichen Armen= und
Krankenpflege ob. kann sich hierbei Helfer aus der Gemeinde, insonderheit
aus der Gemeindevertretung, beiordnen und sucht sich mit den bürgerlichen
Armenbehörden und Institutsverwaltungen, sowie mit etwa bestehenden freien
Vereinen in Einvernehmen zu setzen.
8. 19.
5. Der Kirchenvorstand führt das Verzeichniß der Gemeindeglieder (Ma-
trikel), bewirkt die Aufstellung der erforderlichen Kirchensteuerhebelisten, stellt
die Liste der wahlberechtigten Gemeindeglieder auf, bereitet die Wahlen der
Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter vor, leitet diese Wahlen, beruft die Ge-
meindevertretung und führt die Beschlüsse derselben aus.
. 20.
6. Der Kirchenvorstand beschließt über die beantragte Aufnahme solcher
Personen in die Gemeinde, welche sich an dem Orte der Gemeinde aubhalten,
aber wegen Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit nicht erworben
haben.
G. 21.
7. Der Kirchenvorstand hat von eintretender Erledigung des Pfarramtes
Anzeige zu machen und die desfalls ergehenden einstweiligen Anordnungen in
Ausführung zu bringen, auch das den Kirchengemeinden beigelegte Wahlrecht
nach den §#. 48 ff. auszuüben.
6. 22.
8. Dem Kirchenvorstande kommt, soweit wohlerworbene Rechte ODritter
nicht entgegenstehen, die Ernennung der niederen Kirchendiener zu. Er beauf-
sichtigt ihre Dienstführung und übt das Recht der Entlassung bei kündbaren
Anstellungen aus. Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Ver-
leihung und Entziehung der mit Schulstellen verbundenen niederen Kirchen-
bedienungen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
G. 23.
9. Der Kirchenvorstand soll in der Gemeinde die Erweckung einer leben-
digen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein lassen
und zu disem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner Gemeinde-
lieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Er hat über alle zur Ver-
öffentlichung sich eignenden wichtigeren Vorgänge seiner Verwaltung der Ge-
meinde Mittheilung zu machen.
g. 24.
10. Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher
Beziehung, in streitigen, wie in nicht streitigen Rechtssachen, und verwaltet das
Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirchlichen Lokalstiftungen,
(Nr. 8563.