Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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. 18. 
4. Dem Kirchenvorstand liegt die Leitung der kirchlichen Armen= und 
Krankenpflege ob. kann sich hierbei Helfer aus der Gemeinde, insonderheit 
aus der Gemeindevertretung, beiordnen und sucht sich mit den bürgerlichen 
Armenbehörden und Institutsverwaltungen, sowie mit etwa bestehenden freien 
Vereinen in Einvernehmen zu setzen. 
8. 19. 
5. Der Kirchenvorstand führt das Verzeichniß der Gemeindeglieder (Ma- 
trikel), bewirkt die Aufstellung der erforderlichen Kirchensteuerhebelisten, stellt 
die Liste der wahlberechtigten Gemeindeglieder auf, bereitet die Wahlen der 
Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter vor, leitet diese Wahlen, beruft die Ge- 
meindevertretung und führt die Beschlüsse derselben aus. 
. 20. 
6. Der Kirchenvorstand beschließt über die beantragte Aufnahme solcher 
Personen in die Gemeinde, welche sich an dem Orte der Gemeinde aubhalten, 
aber wegen Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit nicht erworben 
haben. 
G. 21. 
7. Der Kirchenvorstand hat von eintretender Erledigung des Pfarramtes 
Anzeige zu machen und die desfalls ergehenden einstweiligen Anordnungen in 
Ausführung zu bringen, auch das den Kirchengemeinden beigelegte Wahlrecht 
nach den §#. 48 ff. auszuüben. 
6. 22. 
8. Dem Kirchenvorstande kommt, soweit wohlerworbene Rechte ODritter 
nicht entgegenstehen, die Ernennung der niederen Kirchendiener zu. Er beauf- 
sichtigt ihre Dienstführung und übt das Recht der Entlassung bei kündbaren 
Anstellungen aus. Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Ver- 
leihung und Entziehung der mit Schulstellen verbundenen niederen Kirchen- 
bedienungen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
G. 23. 
9. Der Kirchenvorstand soll in der Gemeinde die Erweckung einer leben- 
digen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein lassen 
und zu disem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner Gemeinde- 
lieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Er hat über alle zur Ver- 
öffentlichung sich eignenden wichtigeren Vorgänge seiner Verwaltung der Ge- 
meinde Mittheilung zu machen. 
g. 24. 
10. Der Kirchenvorstand vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher 
Beziehung, in streitigen, wie in nicht streitigen Rechtssachen, und verwaltet das 
Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirchlichen Lokalstiftungen, 
(Nr. 8563.
	        
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