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III. Gemeindevertretung.
1. Umfang der Gemeindevertretung.
g. 30.
In jeder Kirchengemeinde, welche 300 oder mehr Seelen zählt, ist außer
dem Kirchenvorstande eine größere Vertretung zu bilden
In Gemeinden unter 300 Seelen werden die Rechte der Gemeindevertre-
tung von allen stimmfähigen Gemeindeangehörigen ausgeübt.
In Gemeinden von 300 bis einschließlich 500 Seelen werden 16 Ver-
treter, von 500 bis einschließlich 1000 Seelen werden 20 Vertreter, von 1000
bis einschließlich 2000 Seelen 24 Vertreter, von 2000 bis einschließlich 5000
* 40 Vertreter, in Gemeinden von mehr als 5000 Seelen 60 Vertreter
gewählt.
Seind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinsamen Pfarramt ver-
bunden, und beträgt die Gestemmseclingahe 300 und darüber, so ist für die im
K. 4 Absag vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde ohne Rücksicht auf deren
Zahl eine Gemeindevertretung zu bilden.
Die Zahl der Gemeindevertreter in Gemeinden unter 300 Seelen soll in
beesem Falle das Dreifache der Zahl der Kirchenvorsteher, jedoch nicht über 16
etragen.
Ob die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in einer
Gemne dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Kirchenvorstandes
estgestellt.
2. Versammlungen und Beschlüsse der Gemeindevertretung.
K. 31.
Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit
dem Kirchenvorstande über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten
Gegenstände. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist zugleich Vorstzeldder
der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung. Er beruft die Gemeinde-
vertretung mit Angabe der Tagesordnung.
Die Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von dem
Kirchenvorstande vorgeschriebenen Form, sie kann aber auch durch Verkündung
bei dem öffentlichen Gottesdienste am vorhergehenden Sonntage erfolgen.
K. 32.
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit des aus
den Mitgliedern des Kirchenvorstandes und der größeren Gemeindevertretung
bestehenden Kollegiums int Die Entscheidung erfolgt nach Stimmen-
mehrheit der Anwesenden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, und im Falle einer Wahl das Loos. Ist auf die erste ord-
nungsmäßige Einladung die fur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit nicht
erschienen, so ist eine zweite Versammlung zu veranstalten, in welcher die Er-
(Tr. 8503,)