Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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schienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl zu beschließen befugt sind. Mitglieder, 
welche am Gegenstande der Berathung persönlich betheiligt sind, haben sich der 
Abstimmung zu enthalten und dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des 
Kollegiums bei der Verhandlung zugegen sein. Ueber die Verhandlungen des 
Kollegiums wird ein in das Pbost ollbuch einzutragendes Protokoll geführt, 
welches vorzulesen und von dem Vorsitzenden, dem erwählten Protokollführer, 
sowie zwei weiteren von der Versammlung zu bestimmenden Theilnehmern der- 
selben zu unterschreiben ist. 
em Kollegium ist gestattet, erforderlichen Falls einen ständigen Protokoll- 
führer gegen entsprechende Vergütung aus der Kirchenkasse zu ernennen. 
83 Kollegium kann die Oeffentlichkeit der Sitzung beschließen. 
3. Wirkungskreis der Gemeindevertretung. 
g. 33. 
Die beschließende Mitwirkung der Gemeindevertretung muß eintreten: 
1) bei dem Erwerb, der Veränßerung und der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf 
länger als zwölf Jahre; 
2) bei außerordentlicher Bemugzung des Vermögens, welche die Substanz 
selbst angreift, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, 
sofern sie nicht zur zinslichen Wiederbelegung erfolgt; 
3) bei allen Anleihen, welche zur Bestreitung kirchlicher Ausgaben ge- 
macht werden; 
4) bei Anstellung von Prozessen, soweit dieselben nicht die Eintreibung 
fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender 
Kapitalien, deren Linsen rückständig geblieben sind, betreffen, und bei 
Abschließung von Vergleichen; 
5) bei Neubauten oder erheblichen Reparaturen von Baulichkeiten, sofern 
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die 
zuständigen Behörden entschieden ist. Für erheblich gelten Repara- 
turen, deren Gesammtkostenanschlag für das Jahr 200 Mark übersteigt. 
Im Falle des Bedürfnisses kann die Gemeindevertretung die Vollmacht 
des Kirchenvorstandes zur Vornahme höher veranschlagter Reparaturen, 
jedoch nicht über die Summe von 1000 Mark und nicht über die 
Dauer von drei Jahren hinaus, erweitern; 
6) bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen 
Geldmittel und Eeistungent insbesondere bei Fessetung des Betra- 
— der zu erhebenden Kirchensteuer, welche uͤberall nach Maßgabe 
er direkten Staatssteuern zu erheben ist; 
7) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen; 
8) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen 
für den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden oder vorüber- 
gehenden Verbesserung des Einkommens bestehender Stellen, bei
	        
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