Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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dauernder Verminderung solcher auf der Kirchenkasse haftender 
Leistungen, bei Verwandlung veränderlicher Einnahmen der kirchlichen 
Beamten in feste Hebungen oder bei Umwandlung von Natural- 
einkünften in Geldrente, letzteres soweit nicht die Umwandlung in 
dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren erfolgt; 
9) bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der Kirchen- 
kasse, sowie dei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der Ent- 
lastung; der Etat ist vor der Feststellung, die Jahresrechnung vor 
der Entlastung während einer Woche zur Einsicht der Gemeindeglieder 
öffentlich auszulegen; 
10) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden 
oder zur Unterstützung christlicher Vereine und Anstalten, sofern der 
Betrag der Einzelbewilligung zwanzig Mark übersteigt; 
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten; 
12) bei Ausübung der den Kirchengemeinden zustehenden Pfarrwahlrechte; 
13) bei Bestellung des Kirchenrechners. 
g. 34. 
Der Kirchenvorstand ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere Gemeinde- 
angelegenheiten die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen. 
In diesem Falle dürfen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes nicht eher 
vollzogen werden, als bis die Zustimmung ertheilt ist. 
Jedes Mitglied der Gemeindevertretung ist befugt, in deren Sitzungen 
nach Erledigung der Tagesordnung Anfragen an den Kirchenvorstand zu richten 
und selbstständige Anträge in Gemeindeangelegenheiten zu stellen. Der Vor- 
sizende hat die Verhandlungen über solche Anträge so lange zu vertagen, bis 
über die Zulässigkeit derselben von dem Kirchenvorstande befunden worden ist. 
Wird von diesem die Zulassung der Verhandlung in gemeinschaftlicher Sitzung 
nicht Agestanden so steht auf desfallsig erhobene Berufung die Entscheidung 
dem Kreissynodalvorstande zu. 
Die Bestimmungen in diesem und den §F. 31—33 gelten auch für Kirchen- 
gemeinden unter 300 Seelen. 
IV. Bildung der Gemeindeorgane. 
K. 35. 
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung werden 
von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. 
Wahlberechtigt sind alle männlichen Ebsständigen über 24 Jahre alten 
Mitglieder der Gemeinde, welche mindestens ein Jahr in der Gemeinde wohnen. 
Selbstständig sind Diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben oder 
ein öffentliches Amt bekleiden oder ein eigenes Geschäft, oder als Mitglied einer 
Familie deren Geschäft führen. 
Als selbstständig sind nicht anzunehmen Diejenigen, welche unter Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft stehen. 
Ees. Samml. 1878. (Nr. 8563) 34
	        
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