Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder Fortführung des Amtes 
verweigert, verliert das Wahlrecht und die Wählbarkeit für kirchliche Aemter auf 
die nächsten drei Jahre. Wahlrecht und Wählbarkeit können ihm auf sein Ge- 
such von dem Kirchenvorstande wieder beigelegt werden. 
K. 42. 
Ist für die Kirchenvorstandswahl zweimal vergeblich Termin gebalten, weil 
Wahlberechtigte nicht erschienen sind, oder die Erschienenen die Vornahme der 
Wahl verweigert haben, oder weil die Wahl auf gesetzlich nicht wählbare Per- 
sonen gefallen ist, oder weil die Gewählten die auf sie gefallene Wahl ablehnten, 
so hat in diesem Falle der Vorstand der Kreissynode die Kirchenvorsteher zu 
ernennen. 
Ist aus denselben Gründen die Wahl von Gemeindevertretern nicht zu 
Stande gekommen, so werden bis dahin die Rechte derselben durch den Kirchen- 
vorstand ausgeübt. 
K. 43. 
Das Antt der Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter dauert sechs Jahre. 
Von drei wt drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zum Eintritt ihrer Nachfolger 
im Amt. 
K. 44. 
Ist das Amt eines Kirchenvorstehers oder eines Gemeindevertreters außer 
der Zeit erledigt, so wählt die Gemeindevertretung für die Restzeit der Amts- 
dauer des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann. 
— Die Entlassung eines Kirchenvorstehers oder eines Gemeindevertreters 
erfolgt: 
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft; 
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
Die Entlassung erfolgt nach Anhörung des Angeschuldigten und des Kirchen- 
vorstandes durch den Versanr 4 Kreissynode. 8 8 
Gegen die Entscheidung steht binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen 
nach erfolgter Zustellung der Entscheidung die Berufung an das Kensistorioan. 
zu, welches mit Zuziehung des Bezirkssynodalausschusses endgültig entscheidet. 
Durch Einlegung der Berufung wird die Volstreckung der angefochtenen 
Entscheidung aufgepaltsn, doch ist das Konsistorium befugt, die vorläufige Sus- 
pension des Kirchenvorstehers oder Gemeindevertreters anzuordnen. 
S. 45. 
Eine Gemeindevertretung, welche beharrlich ihre Pflchten vernachlässigt 
oder verweigert, kann auf Antrag des Vorstandes der Kreissynode vom Kon- 
sistorium aufgelöst werden. Bis zur Neuwahl der Gemeindevertretung, welche 
innerhalb zwei Monaten vom Kirchenvorstande auszuschreiben ist, gehen die Rechte 
der Gemeindevertretung auf den Kirchenvorstand über.
	        
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