Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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g. 54. 
Die Kosten des Wahlverfahrens und des Umzuges des Geistlichen fallen 
der Gemeinde zur Last. 
55. 
In Betreff der Besetzung derjenigen Pfarrstellen, welche nicht der freien 
kirchenregimentlichen Besetzung unterlegen haben, blelben die bestehenden Vor- 
schriften in Geltung. 
Zweiter Abschnitt. 
Kreissynoden. 
+. 56. 
Für je einen oder mehrere Dekanatsbezirke werden Kreissynoden gebildet. 
Bis zur endgültigen Bildung der Synodalkreise, welche nach Anhörung der 
Bezirkssnode durch den Minister der geistlichen An — erfolgt, sollen 
(die in der Anlage aufgeführten dreizehn Synodalkreis bestehen. 
Eine Abänderung der hiernach gebildeten Synodalkreise kann nur mit 
Einwilligung der betheiligten Kreissynoden oder im Fall des Widerspruches unter 
Zustimmung der Bezirkssynode von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten 
verfügt werden. 57 
Die Kreissynode besteht: 
1) aus sämmtlichen ein Pfarramt innerhalb des Kreissynodalverbandes 
definitiv oder vikarisch verwaltenden Geistlichen; 
2) aus der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder. 
Von Letzteren wird die eine Hälfte aus den verzeitgen und früheren Kirchen- 
vorstebern und Gemeindevertretern dergestalt gewählt, daß jede Gemeinde soviel 
Mitglieder entsendet, als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat. Die 
andere Hälfte wird von den an Seelenzahl stärkeren Gemeinden aus den ange- 
sehenen, kirchlich erfahrenen und verdienten Männern des Kreissynodalverbandes 
gewählt. Diejenigen Gemeinden, welche hiernach noch ein oder mehrere Mit- 
lieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder werden unter Berück. 
Scht ung der Seelenzahl, sowie der sonstigen örtlichen Berhältise der Gemeinden 
und des Kreises durch Beschluß der Kreissynode, welcher der Genehmigung des 
Konsistoriums bedarf, bestimmt. Die Wahlen erfolgen auf drei Jahre und 
werden von den vereinigten Gemeindeorganen jeder Gemeinde, bei verbundenen 
Gemeinden der Gesammtparochie, vollzogen. 
Dekane ohne Pfarramt, Militärgeistliche, Anstaltsgeistliche und Hülfs- 
geistliche innerhalb des Kreissynodalverbandes können der Synode mit berathender 
Stimme beiwohnen. 
Der General- Superintendent, sowie ein vom Konfistorium etwa abgeordnetes 
Mitglied desselben, desgleichen die Mitglieder des Vorstandes der Bezirkssynode 
haben das Recht, jederzeit den Verhandlungen der Kreissynode beizuwohnen, 
dabei das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. 
Nr. 8563.)
	        
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