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§S. 58.
Den Vorsitz in der Kreissynode führt der Dekan, sofern er ein Pfarramt
verwaltet. Besteht ein Synodalkreis aus mehreren Dekanaten, so ist unter
gleicher Voraussetzung der dem Lebensalter nach älteste Dekan Vorsitzender, der
andere Dekan sein Stellvertreter. Ist kein Dekan mit voller Stimmberechtigung
Mitglied der Kreissynode (§. 57), so wird der Vorsitzende von ihr aus der Zahl
der stimmberechtigten Pfarrer gewählt.
. 59.
Die Berufung der Kreissynode erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe
der Tagesordnung. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Versammlungen und
sorgt für die vorbereitenden Arbeiten. Er leitet die Verhandlungen, bestimmt
die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände und ist für Aufrechthaltung
der Ordnung verantwortlich. 60
Die ordentliche Versammlung der Kreissynode findet jährlich einmal an
dem von ihr bestimmten Orte statt. Außerordentliche Versaemmlungen. werden
im Falle des Bedürfnisses vom Konsistorium oder vom Kreissynodalvorstande
mut Genehmigung des Konsistoriums angeordnet. Die Dauer der Versammlung
ist der Regel nach auf einen Tag beschränkt. Die Verhandlungen sind
öffentlich, sofern nicht Ausschluß der Oeffentlichkeit von der Kreissynode beschlossen
wird. Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet und geschlossen.
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Zur Beschlußfassung der Synode ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen
ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Nbchet der Stimmen
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich herausstellt,
durch engere Wahlen bis zur Erreichung absoluter Mehrheit fortzusetzen. Ergiebt
sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos.
K. 62.
Der Wirkungskreis der Kreissynode umfaßt nachstehende Befugnisse und
Obliegenheiten:
1) die Entgegennahme eines Berichts über die kirchlichen und sittlichen
Zustände der Gemeinden,) welche der Vorsitzende oder ein von ihm
ernannter Berichterstatter vorzutragen hat;
die Erledigung der an die Kreissynode gelangenden Vorlagen des Kon-
sistoriums oder der Bezirkssynode;
die Berathung von Anträgen an das Konsistorium und die Bezjirks-
synode, welche von Mitgliedern der Synoden, den Kirchenvorständen
oder auch einzelnen Mitgliedern des Synodalkreises über kirchliche
Gegenstände an die Kreissynede. gelangen;
4) die Uebung der Kirchendisziplin in zweiter Instanz, wo in 1 Instanz
der Kirchenvorstand disziplinarische Entscheidung getroffen hat;
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