Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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§S. 58. 
Den Vorsitz in der Kreissynode führt der Dekan, sofern er ein Pfarramt 
verwaltet. Besteht ein Synodalkreis aus mehreren Dekanaten, so ist unter 
gleicher Voraussetzung der dem Lebensalter nach älteste Dekan Vorsitzender, der 
andere Dekan sein Stellvertreter. Ist kein Dekan mit voller Stimmberechtigung 
Mitglied der Kreissynode (§. 57), so wird der Vorsitzende von ihr aus der Zahl 
der stimmberechtigten Pfarrer gewählt. 
. 59. 
Die Berufung der Kreissynode erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe 
der Tagesordnung. Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Versammlungen und 
sorgt für die vorbereitenden Arbeiten. Er leitet die Verhandlungen, bestimmt 
die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände und ist für Aufrechthaltung 
der Ordnung verantwortlich. 60 
Die ordentliche Versammlung der Kreissynode findet jährlich einmal an 
dem von ihr bestimmten Orte statt. Außerordentliche Versaemmlungen. werden 
im Falle des Bedürfnisses vom Konsistorium oder vom Kreissynodalvorstande 
mut Genehmigung des Konsistoriums angeordnet. Die Dauer der Versammlung 
ist der Regel nach auf einen Tag beschränkt. Die Verhandlungen sind 
öffentlich, sofern nicht Ausschluß der Oeffentlichkeit von der Kreissynode beschlossen 
wird. Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet und geschlossen. 
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Zur Beschlußfassung der Synode ist die Anwesenheit von zwei Drittheilen 
ihrer Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Nbchet der Stimmen 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheit sich herausstellt, 
durch engere Wahlen bis zur Erreichung absoluter Mehrheit fortzusetzen. Ergiebt 
sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. 
K. 62. 
Der Wirkungskreis der Kreissynode umfaßt nachstehende Befugnisse und 
Obliegenheiten: 
1) die Entgegennahme eines Berichts über die kirchlichen und sittlichen 
Zustände der Gemeinden,) welche der Vorsitzende oder ein von ihm 
ernannter Berichterstatter vorzutragen hat; 
die Erledigung der an die Kreissynode gelangenden Vorlagen des Kon- 
sistoriums oder der Bezirkssynode; 
die Berathung von Anträgen an das Konsistorium und die Bezjirks- 
synode, welche von Mitgliedern der Synoden, den Kirchenvorständen 
oder auch einzelnen Mitgliedern des Synodalkreises über kirchliche 
Gegenstände an die Kreissynede. gelangen; 
4) die Uebung der Kirchendisziplin in zweiter Instanz, wo in 1 Instanz 
der Kirchenvorstand disziplinarische Entscheidung getroffen hat; 
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