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8) Streitigleiten zwischen der Gemeinde und ihren Geistlichen und Kirchen-
dienern zu vermitteln;
9) auf Berufung über die formelle Gültigkeit der Kirchenvorsteher- und
Gemeindevertreterwahlen, sowie über Emsprüche gegen die versagte
Aufnahme in die Wählerliste, gegen die Wahl von Kirchenvorstehern
und Gemeindevertretern und auch über die Zulässigkeit einer Amts-
ablehnung oder Niederlegung von Kirchenvorstehern und Gemeinde-
vertretern (H. 41) zu entscheiden;
10) bei zweimal vergeblich abgehaltener Wahl die Mitglieder des Kirchen-
vorstandes auf die anstehende Wahlperiode zu ernennen;
11) darüber zu befinden, ob ein im Amte befindlicher Kirchenvorsteher oder
Gemeindevertreter die gesetzlichen Eigenschaften zur Amtsführung ver-
loren hat, sowie
12) die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und alle die in kirch-
lichen Berufsämtern stehenden Personen mit dem Rechte, u ermahnen
und zu warnen) wenn dieses aber fruchtlos bleibt, die Sache der zu-
ständigen Disziplinarbehörde vorzulegen;
13) die Disziplinargewalt über die Kirchenvorsteher und die Gemeindever-
treter auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung, Verweis und wegen
grober Pflichtwidrigkeit Entlassung aus dem Amte zu verfügen.
In den Nr. 9—13 bezeichneten Fällen müssen wenigstens vier Mitglieder
des Synodalvorstandes an den Beschlüssen desselben theilnehmen. Für die übri-
en ihm übertragenen Geschäfte reicht die Ritwirkung von drei Mitgliedern aus.
* den Fällen 11 und 13 erfo gt die Entscheidung nach Untersuchung der
ache und nach Vernehmung des Betheiligten. Derselbe ist zu den Verhand-
lungen zu laden und mit seiner Vertheidigung, sei es in Person oder durch
einen bestellten Vertheidiger, zuzulassen. Die Entscheidung ist schriftlich abzu-
fassn und mit Gründen zu versehen. Dem Betheiligten steht Berufung an
as Konsistorium binnen einer Ausschlußfrist von 4 Wochen zu. Lautet die
angefochtene Entscheidung auf Verlust des Wahlrechts oder Entlassung aus dem
Amte, so kann das Konsistorium nur unter Zuzlehung des Ausschsfses der
Bezlrkssynode entscheiben.
Dritter Abschnitt.
Bezirksshnode.
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Die Bezirkssynode besteht:
1) aus dem General- Superintendenten des Bezirks;
2) aus den von den Kreissynoden zu wählenden geistlichen und weltlichen
Abgeordneten;
3) aus vier von dem Landesherrn zu berufenden Mitgliedern.