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Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode auch mit Gebet ge-
schlossen. Die Verhandlungen sind öffentlich; es kann die Oeffentlichkeit jedoch
durh Mehrheitsbeschluß der Synode für einzelne Verhandlungen außgeschlossen
werden.
C. 71.
Ueber Beschlußfähigkeit und Beschlußnahme gelten die Bestimmungen des
# 61, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit ein Antrag als
abgelehnt gilt. Für die Wahl zu Kommissionen genügt relative Mehrheit. Für
die Beschlußfassung über Liturgie, Katechismen, Gsangbücher und Agenden
bilden die Vertreter der unirten Gemeinden einerseits, sowie die Vertreter der
in F. 1 bezeichneten Gemeinden der Dekanate Biedenkopf, Gladenbach und
Homburg andererseits, je besondere Abtheilungen, von welchen jede nur für die
emeinden dieser Abtheilungen beschließt. Für die im Bezirke noch vorhan-
denen reformirten Gemeinden ist die konfessionelle Vorfrage in Angelegenheiten
der vorstehenden Art durch den Beschluß der Gemeindevertretung zu entscheiden.
In Sachen des Nassauischen Centralkirchenfonds und der Nassauischen Geistlichen-
Wittwen= und Waisenkasse beschließt, so lange den Gemeinden der Dekanate
Biedenkopf, Gladenbach und Homburg die Theilnahme an jenen Fonds nicht
erwirkt ist, die erstbezeichnete Abtheilung allein.
G. 72.
Der Wirkungskreis der Bezirkssynode umfaßt nachfolgende Befugnisse und
Obliegenheiten:
1) die Sorge für Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus
und Verfassung, für Förderung der christlichen Liebesthätigkeit und
für Abstellung wahrgenommener Mißstände durch Anträge oder Be-
schwerden;
2) die Mitwirkung bei den durch das Konsistorium zu veranstaltenden
Amtsprüfungen der Geistlichen durch Ensendung von drei Abgeordneten
aus den geistlichen Mitgliedern der Synode als Mitglieder der Prüfungs-
kommission mit vollem Stimmrechte;
3) die Berathung der gestellten Anträge und eingegangenen Petitionen;
4) die Erledigung der Vorlagen des Konsistoriums;
5) die Mitaufsicht über die Verwaltung der Kreissynodalkassen;
6) die Festsetzung der Voranschläge und Rchnungen des Centralkirchen-
fonds, der Geistlichen-Wittwen= und Waisenkasse und der Bezirks-
synodalkasse nach Maßgabe der im Einverständniß mit der Bezirkssynode
festzustellenden Verwaltungsordnungen;
7) die Mitwirkung bei Feststellung besonderer statutarischer Ordnungen
für einzelne Kirchengemeinden und Synodalkreise;
8) die Prüfung der Legitimationen der Mitglieder;