Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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hältnisse  unter  eine  ausländische  Staatsgewalt,  während  er  in
Bezug  auf  seine  inneren  Verhältnisse  in  der  Regel  völlig  autonom
ist“,  und  wird  hiemit  das  Protektoratsverhältniss  für  ein  Institut
  des  Völkerrechtes,  nicht  des  Staatsrechtes  erklärt  !92).

Strenge  genommen  darf,  wenn  ein  Staat  auch  bloss  hinsichtlich
  seiner  völkerrechtlichen  Vertretung  sich  dem  Willen  eines
anderen  Staates  zu  fügen  hat,  nicht  mehr  von  einem  rein  völkerrechtlichen
  Verhältnisse  beider  Staaten  zu  einander  gesprochen
werden,  sondern  es  steht  bereits  ein  herrschaftliches  Gewaltverhältniss
  in  Frage.  Aber  abgesehen  davon,  lässt  sich  die
obige  Prämisse  der  Schlussfolgerung  nicht  aufrecht  halten.

vV.  STENGEL  will  allerdings  völkerrechtliche  und  staatsrechtliche
  Unterordnung  unterschieden  wissen  und  bemerkt,  dass
gerade  das  die  staatsrechtlichen  Unterordnungsverhältnisse  Auszeichnende,
  die  Ausübung  einer  territorialen  Gewalt,  beim
Protektorate  fehlt  (8.  11  Anm.  2).  Aber  mit  der  Behauptung,
  dass  die  Schutzherrlichkeit,  welche  der  eine  Staat  über
den  anderen  ausübt,  qualitativ  etwas  ganz  Anderes  ist,  als  die
Souveränetät,  harmoniren  keineswegs  die  eigenen  Ausführungen
v.  STENGEL’S  (S.  14  ff.)  über  das  „Koloniale  Protektorat“.

Einen  mehr  thatsächlichen  als  rechtlichen  Unterschied
des  letzteren  vom  internationalen  Protektorate  erblickt  von
STENGEL  darin,  dass  die  dem  kolonialen  Protektorate  unterstehenden
  staatenähnlichen  Gemeinwesen  auch  in  ihren  inneren
Angelegenheiten  einem  mehr  oder  weniger  starken  Einfluss
der  Schutzmacht  unterworfen  sind.

Es  mag  dahingestellt  bleiben,  ob  der  bezeichnete  Einfluss  in
den  inneren  Angelegenheiten  des  Koloniallandes  nicht  gleich-109)

  Vo].  v.  STENGEL  S.  10  ff.  —  Die  gleiche  Auffassung  des  Protektorates
  als  eines  „Rechtsverhältnisses  rein  völkerrechtlicher  Natur“  vertritt
im  Wesentlichen  Pann,  S.  26—40,  bezüglich  der  deutschen  Schutzherrschaft.

Noch  enger  fasst  JELLINEK  den  Begriff  und  begründen  seiner  Meinung

nach  die  Protektorate  in  keiner  Weise  Unterordnung  eines  Staates  unter
einen  anderen.  Vgl.  Grore  MEveEr  a.  a.  O.  8.  70  fl.