— 27 —
hältnisse unter eine ausländische Staatsgewalt, während er in
Bezug auf seine inneren Verhältnisse in der Regel völlig autonom
ist“, und wird hiemit das Protektoratsverhältniss für ein Institut
des Völkerrechtes, nicht des Staatsrechtes erklärt !92).
Strenge genommen darf, wenn ein Staat auch bloss hinsichtlich
seiner völkerrechtlichen Vertretung sich dem Willen eines
anderen Staates zu fügen hat, nicht mehr von einem rein völkerrechtlichen
Verhältnisse beider Staaten zu einander gesprochen
werden, sondern es steht bereits ein herrschaftliches Gewaltverhältniss
in Frage. Aber abgesehen davon, lässt sich die
obige Prämisse der Schlussfolgerung nicht aufrecht halten.
vV. STENGEL will allerdings völkerrechtliche und staatsrechtliche
Unterordnung unterschieden wissen und bemerkt, dass
gerade das die staatsrechtlichen Unterordnungsverhältnisse Auszeichnende,
die Ausübung einer territorialen Gewalt, beim
Protektorate fehlt (8. 11 Anm. 2). Aber mit der Behauptung,
dass die Schutzherrlichkeit, welche der eine Staat über
den anderen ausübt, qualitativ etwas ganz Anderes ist, als die
Souveränetät, harmoniren keineswegs die eigenen Ausführungen
v. STENGEL’S (S. 14 ff.) über das „Koloniale Protektorat“.
Einen mehr thatsächlichen als rechtlichen Unterschied
des letzteren vom internationalen Protektorate erblickt von
STENGEL darin, dass die dem kolonialen Protektorate unterstehenden
staatenähnlichen Gemeinwesen auch in ihren inneren
Angelegenheiten einem mehr oder weniger starken Einfluss
der Schutzmacht unterworfen sind.
Es mag dahingestellt bleiben, ob der bezeichnete Einfluss in
den inneren Angelegenheiten des Koloniallandes nicht gleich-109)
Vo]. v. STENGEL S. 10 ff. — Die gleiche Auffassung des Protektorates
als eines „Rechtsverhältnisses rein völkerrechtlicher Natur“ vertritt
im Wesentlichen Pann, S. 26—40, bezüglich der deutschen Schutzherrschaft.
Noch enger fasst JELLINEK den Begriff und begründen seiner Meinung
nach die Protektorate in keiner Weise Unterordnung eines Staates unter
einen anderen. Vgl. Grore MEveEr a. a. O. 8. 70 fl.