— 15 —
c) um Ertheilung von Zulagen an Geistliche oder Kirchenbeamte aus
dem Centralkirchenfonds und anderen geeigneten Fonds, oder um
Dotationserhöhungen der Pfarreien;
d) um Disziplinarentscheidungen gegen Geistliche und andere Kirchen-
beamte oder um Streichung aus der Liste der Kandidaten;
e) um Entscheidungen, durch welche über den Verlust des Wahl-
rechts, Entlassung vom Amte eines Kirchenworstehers oder Ge.
meindevertreters zu befinden ist;
l) um Erlaß der zur Ausführung kirchlicher Gesetze erforderlichen
Instruktionen;
8) um Abänderung der Grenzen der Kirchspiele.
In den Fällen d und e ist der Betheiligte zu vernehmen und
zu den Verhandlungen mit seiner Vertheidigung, sei es in Person
oder durch einen bestellten Vertheidiger, zuzulassen. Auch in anderen
wichtigen Fällen kann das Konsistorium den Synodalausschuß zuziehen,
ebenso kann Letzterer in solchen Fällen seine Zuziehung durh das
Konsistorium beantragen.
WVierter Abschnitt.
Kosten.
KS. 76.
Die Kosten der Synoden werden aus den Bezirks= und Kreissynodalkassen
bestritten. Diese erhalten ihren Bedar soweit nicht andere Mittel für jenen
Zweck verfügbar sind, theils durch die inkünfte ihres eigenen Vermögens, heüs
durch die Beiträge der Synodalkreise und Gemeinden.
S. 77.
Die Beiträge der Kreissynodalkassen zur Bezirkssynodalkasse werden nach
Maßgabe einer Matrikel aufgebracht, welche vorläufig vom Konsistorium, definitiv
von der Bezirtsspode unter Zustimmung des Konsistoriums aufzustellen ist.
Die Verwaltung der Bezirkssynodalkasse wird unter Aufsicht der Synode durch
einen von ihr zu bestellenden Synodalrechner geführt.
Die Kosten der Kreissynoden werden von den Kreissynoden auf die
Kirchengemeinden des Synodalkreises nach der Staatssteuerheberolle vertheilt.
. 78.
In den Gemeinden werden sowohl die Synodalkostenbeiträge, als auch
die aus der Bübung, und Wirksamkeit der Kirchenvorstände und Gemeinde-
vertretungen entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese dazu bei
Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind) sonst durch
Gemeindeumlagen bestritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur von
nothwendigen kirchlichen Aufwendungen.
(Nr. 8563.)