Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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(Nr. 8566.) Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl. Vom 15. April 1878. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen, unter Zustimmmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den ganzen Umfang derselben, was folgt: 
S. 1. 
Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Forst oder auf 
einem anderen hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke verübte 
Diebstahl: 
1) an Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden getrennt ist; 
2) an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen, und 
mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist; 
3) an Spänen, Abraum oder Borke, sofern dieselben noch nicht in einer 
umschlossenen Holzablage sich befinden, oder noch nicht geworben oder 
eingesammelt sind; 
4) an anderen Walderzeugnissen, insbesondere Kobwolongen Gras, Haide, 
Plaggen, Moos, Laub, Streuwerk, Nadelholzzapfen, Waldsämereien, 
Baumsaft und Harz, sofern dieselben noch nicht geworben oder ein- 
gesammelt sind. . 
Das unbefugte Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen unterlieg 
forstpolizeilichen Bestimmungen. 
S. 2. 
Der Forstdiebstahl wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünf. 
fachen Werthe des Entwendeten gleichkommt und niemals unter einer Mark 
betragen darf. 
g. 3. 
Die Strafe soll gleich dem zehnfachen Werthe des Entwendeten und nie- 
mals unter zwei Mark sein: 
1) wenn der Forstdiebstahl an einem Sonn= oder Festtage oder in der 
Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang begangen ist; 
2) kae der Thäter Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu 
machen; 
3) wenn der Thäter dem Bestohlenen oder der mit dem Forstschutz be- 
trauten Person seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert 
hat, oder falsche Angaben über seinen oder seiner Gehül en Namen 
oder Wohnort gemacht, oder auf Anrufen des Bestohlenen oder der 
mit dem Forstschutz betrauten Person, stehen zu bleiben, die Flucht 
ergriffen oder fortgesetzt hat; 
4) wenn der Thäter in den Fällen Nr. 1—3 H. 1 zur Begehung des 
Forstdiebstahis sich eines schneidenden Werkzeuges;, insbesonderg der 
äge, der Scheere oder des Messers bedient hat;
	        
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