Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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sowie Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der Verordnung vom 15. April 1876 
(Gesetz- Samml. S. 107) zu gewähren. 
Nach Beendigung des ihnen ertheilten Auftrags treten sie bei demjenigen 
Gerichte oder derjenigen Staatsanwaltschaft wieder ein, wohin sie vor dem er- 
haltenen Auftrage überwiesen waren. 
G. 5. 
Bei den Landgerichten und bei den Strafkammern an den Sitzen der 
Amtsgerichte sind die Gerichtsassessoren zur Wahrnehmung richterlicher Geschäfte 
nur befugt, wenn sie als Hülfsrichter bestellt sind. 
g. 6. 
Die Befugniß der Gerichtsassessoren, sich als Rechtsanwälte niederzulassen 
oder bei Rechtsanwälten zu beschäftigen, wird, soweit die Anwaltsordnung Be- 
stimmungen nicht trifft, gesetzlich geregelt. 
. 7. 
Die Richter, einschließlich der Handelsrichter, werden vom Könige ernannt. 
g. 8. 
Die Mitglieder der Landgerichte fuͤhren den Amtstitel Landrichter. Die 
bei den Amtsgerichten angestellten Richter führen den Amtstitel Amtsrichter. 
S. 9. 
Die Porleihung der etatsmäßigen Gehälter und Gehaltszulagen an die 
Richter erfolgt innerhalb des Besoldungsetats nach der durch das Dienstalter 
bestimmten Reihenfolge. Neu ernannte oder in einen andern Besoldungsetat 
versetzte Richter treten nach dem Dienstalter in die Reihenfolge ein. Die für 
die Bestimmung des Dienstalters maßgebenden Grundsätze werden durch Königliche 
Verordnung festgesetzt. Die Verorhnurß kann nur durch Gesetz abgeändert werden. 
Die Verleihung einer Gehaltszulage bleibt ausgesetzt, so lange ein Dis- 
ziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Hauptverfahren 
oder eine Voruntersuchung schwebt. Führt das Versehren zum Verluste des 
Amts, so findet eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Mehrgehalts nicht statt. 
. §.10. 
Die Gehälter der Landrichter und der Amtsrichter sind nach gleichen Grund- 
sätzen zu bemessen. 
§. 11. 
Andere Vergütungen, als die auf Gesetz beruhenden Gehälter und Ent- 
schädigungen oder auf Stiftungen beruhende Bezüge, dürfen den Richtern für 
richterliche Geschäfte nicht gewährt werden. 
Unterstützungen in Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses werden von 
dieser Gechüst nicht betroffen. 
(Nr. 8567.) 38°
	        
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