Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

Zweiter Titel. 
Gerichtsbarkeit. 
K. 12. 
Die nachstehend bezeichneten Gerichte werden aufgehoben: 
1) das Obertribunal; 
2) in dem Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 die 
Appellationsgerichte, die Stadtgerichte und Kreisgerichte, sowie die 
Kommerz= und Admiralitätskollegien, einschließlich der Deputationen, 
Kommissonen und Grundbuchämter, die Fabrikengerichtsdeputationen 
in Westfalen und die Grundbuchämter in Bergen a. R., Greifswald, 
Grimmen und Stralsund; 
3) in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln: 
der Appellationsgerichtshof, die Landgerichte, Handelsgerichte und 
Friedensgerichte; 
4) in dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle: 
das Appellationsgericht, die Obergerichte und Amtsgerichte einschließlich 
der Grundbuchämter; 
5) in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel, Kassel und Wiesbaden: 
die Appellationsgerichte, die Kreisgerichte und Amtsgerichte ein- 
schließlich der Grundbuchämter; 
0) in dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M.: 
das Appellationsgericht, das Stadtgericht, das Stadtamt, das Land- 
justizamt, das Rügegericht, das Fiskalat und die Transskriptions-- und 
Hypothekenbehörde. 
K. 13. 
Die den Universitätsgerichten und den Kirchspielsgerichten im Lande Hadeln 
zustehende Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten wird aufgehoben. 
Die den Universitätsgerichten Kstehende Befugniß, Schuldurkunden der 
Studirenden aufzunehmen und zu Schulden der Studirenden die Zustimmung 
zu ertheilen, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
K. 14. 
Die Schöffengerichte in dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein 
sollen, sobald das Fortschreiten der Grundbuchregulirung diese estattet, auf- 
ehoben werden. Der Justizminister ist erwaͤchtigt für die Zwischenzeit die er- 
jIbri Aenderungen der Instruktion vom 15. Dezember 1853 zu treffen, 
en Zeitpunkt der Aufhebung der Schöffengerichte zu bestimmen und die Zuständigkeit 
der Schultheißen und Schäffen, im Auftrage der Gerichte Siegelungen, Tnenturen, 
Taxen und Mobiliarversteigerungen vorzunehmen, anderweit zu reg
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.