KG. 24.
Mehrere Richter desselben Amtsgerichts vertreten sich wecselleitg in der
durch das Präsidium des Landgerichts im Voraus bestimmten Reihenfolge.
Die Vertretung der Amtsrichter durch Richter benachbarter Amtsgerichte
kann von der Justizverwaltung im Voraus angeordnet werden. Eine solche
Anordnung muß erfolgen bei Amtsgerichten, welche nur mit einem Richter be-
setzt sind. Diese Vertretung erstreckt sich nicht auf den dau der rechtlichen Ver-
binderung eines Richters in Angelegenheiten, auf welche der F. 36 der Deutschen
fükeibrozehordnung oder der F. 15 der Deutschen Strafprozeßordnung Anwendung
ndet.
Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Bestimmungen der Deutschen
Prozeßordnungen keine Anwendung finden, können, wenn die Vertretung nicht
ducch Richter desselben Amtsgerichts geschehen kann, von dem Oberlandesgericht
einem anderen Amtsgerichte zugewiesen werden.
. 25.
Die Amtsgerichte sind zuständig:
1) für die auf die Führung der Handelsregister, der Genossenschafts-
kafsn der Musterregister und der Schiffsregister bezüglichen Ge-
äfte;
2) für die in dem Handelsgesetzbuch und in den Einführungsgesetzen zu
emselben, sowie in dem Gesetze vom 4. Juli 1868, betreffend die
privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften,
den Gerichten zugewiesenen, von den Deutschen Prozeßordnungen nicht
betroffenen Angelegenheiten.
g. 26.
Die Amtsgerichte sind zuständig für die Angelegenheiten, welche bisher
durch Einzelrichter zu erledigen waren.
Folgende Anzelcgenheiten gehören. zur Zuständigkeit der Amtsgerichte auch
insoweit, als sie bisher durch die Kollegialgerichte erster Instanz zu erledigen
waren:
1) das Verlassenschaftswesen, einschließlich der Ausstellung gerichtlicher
Erbbescheinigungen;
2) die Vollziehung, Beurkundung und Bestät ung von Handlungen der
nicht streitigen Gerichtsbarkeit, einschließlich der Dispensation von Ver-
äußerungsverboten.
6. 27.
Der den Häuptern und Mitgliedern der früher reichsständischen Familien
eingeräumte Gerichtsstand in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit
wird durch die vorstehenden Bestimmungen (F. 26) nicht berührt.
(Nr. 6567.)