KG. 28.
In dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln tritt an die Stelle
der Vorschrift im zweiten Absatze des F. 26 folgende Bestimmung:
Die Amtsgerichte sind ferner zuständig:
1) für die in den Artikeln 867) 872 der Rheinischen Civilprozeßordnung
den Handelsgerichten zugewiesenen Angelegenheiten;
2) für die in den Artikeln 907—915 und 921—952 der Rheinischen
Civilprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.
KG. 29.
Die den Gerichten zustehende Verwaltung oder Beaufsichtigung von Stif.
tungen liegt den Amtsgerichten ob. Durch den Justizminister kann das Land-
bercct oder das Oberlandesgericht mit der Verwaltung oder Beaufsichtigung
eauftragt werden.
K. 30.
Der Justizminister kann die den Gerichten obliegende Führung der Schiffs-
register, sowie der Handels., Genossenschafts= und Musterregister für die Bezirke
mehrerer Amtsgerichte einem derselben übertragen.
KC. 31.
Die Bildung von Grundbuchämtern findet nicht statt. Die Geschäfte der
Grundbuchrichter werden von den Amtsrichtern, die Geschäfte der Grundbuch-
führer von den Gerichtsschreibern wahrgenommen.
Als Zeitpunkt des Eingangs eines Gesuchs um Eintragung im Grund-
buche gilt derjenige Zeitpunkt, in welchem das Gesuch dem mit den Geschäften
des Grundbuchrichters oder Grundbuchführers hinsichtlich des betreffenden Grund-
stückes beauftragten Richter oder Gerichtsschreiber vorgelegt wird.
G. 32.
In der Provinz Schleswig. Holstein ist daß Oberlandesgericht ermächtigt,
die Führung der Schuld- und Pfandprotokolle, welche sich auf die Bezirke meh-
rerer Amtsgerichte beziehen, einem der betheiligten Amtsgerichte zu übertragen.
Die Führung der früher Schleswigschen und Holsteinschen landgericht-
lichen und obergerichtlichen Schuld- und Pfandprotokolle, sowie die Führung des
Lah für die in diesen Protokollen eingetragenen Grundstücke werden dem
Amtsgericht in Kiel, die Führung der Lauenburgischen hofgerichtlichen Schuld-
und Pfandprotokolle dem Amtsgericht in Ratzeburg zugewiesen. Das Ober-
landesgericht ist ermächtigt, diese Geschäfte ganz oder theilweise dem Amtsgerichte
des Bezirks, in welchem die Grundstücke liegen, zu übertragen.