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Vierter Titel.
Schöffengerichte.
KC. 33.
Zu dem Ante eines Schöffen sollen außer den im F. 34 des Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Beamten nicht berufen werden:
1) die vortragenden Räthe der Ministerien, einschließlich des General-
inspektors des Katasters;
2) die Provinzialsteuerdirektoren;
3) der Dirigent der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern
in Berlin;
4) die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts, sowie die ständigen Mit-
lieder der Bezirksverwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichts
für die Stadt Berlin.
KC. 34.
Der als Beisitzer des Ausschusses für die Auswahl der Schöffen eintretende
Staatsverwaltungsbeamte wird von dem Negierungspräfidenten (Landdrosten)
bestellt. Zugleich ist ein Stellvertreter zu bestellen.
C. 35.
Die Vertrauensmänmer des Ausschusses werden durch die Kreisvertretun-
gen, in den Hohengollerns en Landen durch die Amtsvertretungen, in der Pro-
vinz Hannover durch die Amtsvertretungen und durch die zu einem Kollegium
vereinigten Magistrate und Bürgervorsteher ver einem Amtsverbande nicht an-
gehoͤrigen Städte gewählt.
rstreckt sich der Bezirk des Amtsgerichts über mehrere wahlberechtigte
Verbände, so ist die von jedem einzelnen Verbande zu wählende Anzahl der
Vertrauensmänner unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl durch den Amts-
richter zu bestimmen.
Die Vorschriften der S#. 32—35 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Berufung zum Schöffen, und Geschworenenamte ie au die zu
wählenden Vertrauensmänner entsprechende Anwendung. ie Wahl erfolgt
nach der absoluten Mehrheit der Stimmen.
F. 36.
Den Vertrauensmännern und den Schöffen werden, sofern sie außerhalb
ihres Aufenthaltsorts einen Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilo-
metern zurückzulegen haben, an Reisekosten gewährt:
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht wer-
den können, für jedes angefangene Kilometer des Hinweges und des
Rückweges zehn Pfennige;
½d. S####. 1878. (Nr. 8567.) 39