Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Damgpsschiffen zurück- 
gelegt werden können, für jedes angefangene Kilometer des Hinweges 
und des Rückweges zwanzig Pfennige; 
im Ganzen jedoch mindestens drei Mark. 
Mußte der Vertrauensmann oder Schöffe innerhalb seines Aufenthaltsorts 
einen Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometern zurücklegen, so 
sind ihm als Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilometer des Hinweges 
und des Rückweges zwanzig Pennige zu gewähren. 
Fünfter Titel. 
Landgerichte. 
K. 37. 
Die Sitze und Bezirke der Landgerichte werden durch Gesetz bestimmt. 
Werden bei der ersten Bildung oder bei einer späteren Veränderung der 
Amtsgerichtsbezirke die Grenzen der Landgerichtsbezirke überschritten, so zieht eine 
solche Ueberschreitung von selbst die Veränderung der betheiligten Landgerichts- 
bezirke nach sich. E 
Die Amtsrichter sind verpflichtet, bei dem Landgerichte, in dessen Bezirk 
sie angestellt sind, die Vertretung eines Richters für einzelne Sitzungen oder 
Geschäfte zu übernehmen. 
Die Einberufung der Vertreter erfolgt durch den Präsidenten des Land- 
gerichts nach einer jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres durch das Präsidium 
es Landgerichts festzusetzenden Reihenfolge. 
Für Einberufungen, welche während der Gerichtsferien erfolgen, ist die 
für das Geschäftsjahr festgestellte Reihenfolge nicht maßgebend. 
Die Einberufung ist nur dann statthaft, wenn die Vertretung des verhin- 
derten Mitgliedes durch ein Mitglied des Landgerichts nicht mrbel ist. 
K. 39. 
Die Landgerichte sind in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ohne Rücksicht 
auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig: 
1) für die Ansprüche der Staatsbeamten gegen den Landesfiskus aus 
ihrem Dienstverhältnisse; 
2) für die Ansprüche gegen den Landesfiskus wegen Verschuldung von 
Staatsbeamten; 
3) für die Ansprüche gegen öffentliche Beamte wegen Ueberschreitung 
ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von 
Amtshandlungen; 
4) für die Ansprüche gegen den Landesfiskus in Betreff der Verpflichtung 
zur Entrichtung einer Erbschaftssteuer, eines Werthstempels oder eines 
sich nach dem Betrage des Gegenstandes zu bemessenden Vertrags- 
empels.
	        
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