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Die Vorschriften über die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechts-
weges für diese Ansprüche bleiben unberührt.
s. 40.
Die Landgerichte sind zuständig für die Verhandlung und Entscheidung
über die Rechtsmittel in den Angelegenheiten, welche durch dieses Gesetz den
Amtsgerichten zugewiesen sind.
Gegen die Entscheidungen der Landgerichte findet das Rechtsmittel der
weiteren Beschwerde statt.
K. 41.
Soweit nicht andere Bestimmungen getroffen sind, gehören zur Zuständig-
keit der Landgerichte alle Angele Fnhahten, für welche biher die a .
Kollegialgerichte erster Instanz zestänkig waren.
Die Vorschriften über die Erledigung einzelner Geschäfte durch den Prä-
sidenten oder den Gerichtsschreiber bleiben in Kraft.
6S. 4.
Die in diesem Gesetze den Landgerichten zugewiesenen Angelegenheiten
werden von den Civilkammern erledigt.
S. 43.
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der
Legalisation im delomatschen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Land-
gerichts.
Sechster Titel.
Schwurgerichte.
'
Die Vorschriften des F. 33 über die Berufung zum Schöffenamte finden
auch auf das Geschworenenamt Anwendung.
§. 45.
Den Geschworenen werden Reisekosten nach Maßgabe der Vorschriften des
§ 36 Absatz 1 gewährt.
Siebenter Titel.
Kammern für Handelssachen.
KC. 46.
Die Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen werden mindestens auf
die Dauer eines Geschäftsjahres durch den Justizministet bestimmt.
(r. 8567.)