Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Achter Titel. 
Oberlandesgerichte. 
G. 47. 
Die Sitze und Bezirke der Oberlandesgerichte werden durch Gesetz bestimmt. 
K. 48. 
Die Amtsrichter und die Landrichter sind verpflichtet, bei dem Oberlandes- 
gerichte, in dessen Bezirk sie angestellt sind, die Vertretung eines Richters für 
einzelne Sitzungen oder Geschäfte zu übernehmen. 
Die Einberufung der Vertreter erfolgt durch den Präsidenten des Ober- 
landesgerichts nach einer jährlich vor Beginn des Geschäftsjahres durch das 
Präsidium des Oberlandesgerichts festzusetzenden Reihenfolge. 
Für Einberufungen, welche während der Gerichtsferien erfolgen, ist die 
für das Geschäftsjahr festgestellte Reihenfolge nicht maßgebend. 
Die Einberufung ist nur dann stnthaft, wenn die Vertretung des ver- 
hinderten Mitgliedes durch ein Mitglied des Oberlandesgerichts nicht möglich ist. 
6S. 49. 
Zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehören: 
1) alle Angelegenheiten, für welche bisher die Appellationsgerichte als 
Gerichte erster Instanz zuständig waren, vorbehaltlich der in dem 
§ 29 enthaltenen Vorschriften; 
2) die bisher zur Zuständigkeit des Kreisgerichts in Ratzeburg gehörenden 
Familienfideikommißsachen; 
3) die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel in den An- 
elegenheiten, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes in erster 
Iu#nz zur Zuständigkeit der Landgerichte gehören. 
5. 50. 
Das Oberlandesgericht in Berlin ist ausschließlich zuständig für die Ver- 
handlung und Entscheidung: 
1) über die nicht zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Revi- 
sionen gegen U#heeie der Strafkammern in erster Instanz; 
2) über die Revisionen gegen Urtheile der Strafkammern in der Be- 
rufungsinstanz und über alle Beschwerden gegen Entscheidungen der 
Stroffammerz, sofern eine nach Landesrecht strafbare Handlung den 
Gegenstand der Untersuchung bildet. 
In den unter Nr. 2 bezeichneten Beschwerdesachen findet bei Zweifeln über 
die Zuständigkeit der §. 388 der Deutschen Strafprozeßordnung entsprechende 
Anwendung.
	        
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