Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

— 241 — 
KC. 51. 
Das Oberlandesgericht in Berlin ist ferner ausschließlich zuständig für die 
Verhandlung und Entscheidung über das im 9 40 bezeichnete Rechtsmittel der 
weiteren Beschwerde. Für dieses Rechtsmittel gelten die nachstehenden Vor- 
schriften. 
. 52. 
Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Ent- 
scheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Die Vorschriften der §§. 512, 
513 der Deutschen Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 
C. 53. 
Die weitere Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem die 
angefochtene Entscheidung erlassen ist; sie kann in dringenden Fällen auch bei 
dem Oberlandesgericht in Berlin eingelegt werden. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch 
Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers. Im ersteren Fuce muß die Be- 
schwerdeschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Oeffentliche Behörden, 
sowie Personen, welche zum Richteramt befähigt sind, können die Beschwerde 
schriftlich ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts ernleen- 
Die Beschwerde muß die Bazeichmung der verletzten Rechtsnorm enthalten. 
Eine unrichtige Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm ist unschädlich. 
G. 54. 
Die Vorschriften über die Frist des gegen die Entscheidung erster Instanz 
zulässigen Rechtsmittels finden auf die weikere Beschwerde entsprechende An- 
wendung. Die Einlegung bei dem Oberlandesgericht in Berlin genügt zur 
Wahrung der Nothfrif, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. 
G. 55. 
Für das weitere Verfahren finden die Vorschriften der S§. 535—538 der 
Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
g. 56. 
Wird die weitere Beschwerde ausschließlich auf die Verletzung einer Rechts- 
norm gestützt, welche in dem Bezirke des Oberlandesgerichts in Berlin nicht gilt, 
so hat dasselbe die Verhandlung und Entscheidung dem Oberlandesgerichte zu 
übermeeisen, zu dessen Bezirk das Landgericht gehört, welches die angefochtene 
Entscheidung erlassen hat. Eine gleiche Ueberweisung kann erfolgen, wenn die 
weitere Beschwerde auf die Verletzung mehrerer Rechtsnormen ge att wird, von 
denen die eine, nicht aber die andere im Bezirke des Oberlandesgerichts in Berlin 
Geltung hat. 
(Nr. 8567.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.