Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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liche Polzeiverwalung Königlichen Behörden übertragen ist. Wird von der 
Gemeindebehörde eine andere geeignete Person in Vorschlag gebracht, welche zur 
Uebernahme dieser Geschäfte bereit ist, so fällt die Verpflichtung des Vorstehers 
der Gemeindeverwaltung fort. 
Neben dem Vorsteher der Gemeindeverwaltung ist auf Antrag der Ge- 
meindebehörde eine von dieser vorgeschlagene geeignete Person zum Stellvertreter 
des Amtsanwalts zu bestellen. Ueber die Vertheilung der Geschäfte entscheidet 
der Vorsteher der Gemeindeverwaltung. 
S. 65. 
Die Kosten, welche aus der Führung der Amtsanwaltsgeschäfte erwachsen, 
fallen in jedem Falle dem Staate zur Last. Die nach §F. 64 ernannten Amts- 
anwälte erhalten für ihre persönliche Mühwaltung und zur Deckung der säch- 
lichen Kosten eine als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung. 
§. 66. 
Im Falle der Verhinderung eines Beamten der Staatsanwaltschaft ist für 
Geschäfte, welche keinen Aufschub gestatten, nöthigenfalls von dem Vorstande 
des Gerichts ein Vertreter zu bestellen. 
Zur Uebernahme einer solchen Vertretung sind die Beamten des Gerichts, 
einschließlich der Richter, verpflichtet. 
K. 67 
Mit der einstweiligen Wahrnehmung von Geschäften der Staatsanwaltschaft 
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten können nur zum Richteramte 
befähigte Personen beauftragt werden. 
  
Zehnter Titel. 
Gerichtsschreiber. 
KS. 68. 
Die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber werden durch Gesetz, die 
Geschäftsverhältnisse derselben durch den Justizminister bestimmt. 
g. 69. 
Die zur Eintragung in das Handelsregister, das Genossenschaftsregister 
oder das Musterregister vor dem Amtsgerichte zu erklärenden Anmeldungen, 
einschließlich der Zeichnung von Firmen und Ucnterschriften, können vor dem 
Gerichtsschreiber des Amtsgerichts erfolgen. 
K. 70. 
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind zuständig, Wechselproteste 
aufzunehmen, sowie Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen. 
Sie sollen sich solchen Geschäften nur auf Anordnung des Richters unterziehen. 
(Nr. 8567.)
	        
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